Reisende müssen eigenverantwortlich an ihren Reisepass denken

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Die Europäische Union bietet viele Vorteile, darunter die Möglichkeit, ohne Reisepass zwischen den 27 Mitgliedstaaten zu reisen. Für Reisen außerhalb der EU ist jedoch ein gültiger Reisepass notwendig. Das Vergessen oder das Mitführen eines abgelaufenen Passes kann die Abreise deutlich erschweren und sogar verhindern. Ein Fall, der vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde (Urteil vom 12.07.2023 – 171 C 3319/23), beschäftigte sich mit einem Paar, das eine Pauschalreise nach Dubai gebucht hatte. Der Urlaub scheiterte, weil ihr Reisepass abgelaufen war. Sie forderten vom Reisebüro eine Rückerstattung von 2.200 Euro, weil das Büro sie nicht über die Pass- und Visumerfordernisse informiert habe.

Gültiger Reisepass als Grundvoraussetzung

Das Gericht wies die Schadensersatzforderung ab, da das Reisebüro keine Informationspflicht verletzt hatte. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen § 650d Abs. 1 BGB. Zwar müsse der Reiseveranstalter den Reisenden über „allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes“, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung eines Visums informieren, der Hinweis auf die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses falle jedoch nicht darunter. Der Reiseveranstalter soll auf Umstände hinweisen, die dem Reisenden möglicherweise unbekannt sind, weil er mit der Reise unbekanntes Terrain erkundet. Der Reiseveranstalter habe dir hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen, so das Gericht. Die Pflicht zur Information über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse beziehen sich aber allein auf solche besonderen Erfordernisse, die sich speziell auf dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte. Dass man für praktisch jede Fernreise einen gültigen Reisepass benötigt, sei von dieser Informationspflicht nicht umfasst.

Europäische Regelung als Ausnahme

Das Amtsgericht erklärte weiter, dass die Notwendigkeit eines Reisepasses auch Reisenden mit geringer Erfahrung bekannt sein sollte. Der Umstand, dass innerhalb der EU der Personalausweis für Grenzübertritte ausreiche, stelle eine Ausnahme dar und beeinflusse nicht die allgemeine Regel, dass für Reisen in Nicht-EU-Länder ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Reisebüros sind daher nicht verpflichtet, gesondert darauf hinzuweisen, dass für Reisen in Nicht-EU-Länder, wie hier im Fall nach Dubai, ein (gültiger) Reisepass notwendig ist.

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