René-Lezard-Anleihe: Geduldsspiel für die Anleger

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Die Hängepartie um die René Lezard Mode GmbH wird für die Anleihe-Anleger zum Geduldsspiel. Bei der Gläubigerversammlung Mitte Februar stimmten sie zu, die Stundung der fälligen Zinsen bis zum 31. Mai 2017 zu verlängern und bis zu diesem Termin auch auf Kündigungsrechte zu verzichten.

Die 2012 begebene René-Lezard-Anleihe hat ein Emissionsvolumen von 15 Millionen Euro und ist bei einer fünfjährigen Laufzeit mit 7,25 Prozent p.a. verzinst (ISIN DE000A1PGQR1 / WKN A1PGQRE). Probleme traten im Herbst 2016 offen zu Tage. Die im November fälligen Zinsen konnten nicht gezahlt werden und sind nun bis zum 31. Mai 2017 gestundet. Im November 2017 steht die Anleihe ursprünglich zur Rückzahlung an. Allerdings soll die Laufzeit der Anleihe deutlich verlängert werden und darüber hinaus sollen die Anleger auch auf 40 Prozent des ausstehenden Nominalbetrags verzichten.

„Angesichts dieser Entwicklung stehen die Anleger vor hohen Verlusten. Auch die Gefahr einer Insolvenz scheint noch nicht gebannt zu sein. Sollte es soweit kommen und ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, können Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Auch in diesem Fall wären hohe finanzielle Verluste sehr wahrscheinlich“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss. Dennoch stehen die Anleger nach Ansicht des erfahrenen Rechtsanwalts nicht nur vor der Wahl zwischen Pest oder Cholera. Der Ausweg, um drohende Verluste abzuwenden, könnte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein.

„Anleger haben einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Dabei müssen sie auch darüber aufgeklärt werden, dass ihre Geldanlage mit Risiken behaftet ist, die im schlimmsten Fall zum Totalverlust des eingesetzten Geldes führen können. In Beratungsgesprächen wurden die Risiken aber erfahrungsgemäß häufig verschwiegen oder bagatellisiert. Daraus können sich Schadensersatzansprüche ergeben“, erklärt Rechtsanwalt Jansen. Dies ist auch der Fall, wenn bereits die Angaben im Emissionsprospekt fehlerhaft oder irreführend sind.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/kapitalanlagerecht


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