Immobilienmakler in Spanien

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Aktuelle Informationen zum Maklerrecht in Spanien im Jahre 2018/2019

Legalium – deutsche und spanische Rechtsanwälte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Rechtssicherheit in Spanien.

Ein gängiges Streitthema ist das Honorar des Immobilienmaklers in Spanien, welches in der Praxis neben der Hinterlegungsberechtigung eines Maklers in Bezug auf die Anzahlung des Kaufpreises der häufigste Streitpunkt im Zusammenhang mit spanischen Maklern ist.

Bespiel 1

Sie verkaufen eine Immobilie auf Mallorca und beauftragen den Makler mit der Käufersuche. Der Makler findet einen Käufer, der 10 % auf den Kaufpreis anzahlt, doch letztlich vom Kauf zurücktritt.

Ist das Maklerhonorar verdient?

Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Maklerhonorar erst verdient, wenn der Erfolg eintritt, sprich die Immobilie verkauft wird. Im vorliegenden Falle hätte der Makler damit keinen Anspruch auf eine Maklervergütung, es sei denn, im Maklervertrag findet sich eine andere Regelung.

Beispiel 2

Sie verkaufen eine Immobilie auf Teneriffa, der Makler schließt im eigenen Namen einen Reservierungsvertrag ab und der Käufer zahlt 1.000 EUR an.

Ist das Maklerhonorar verdient?

Wenn der Käufer die Immobilie nicht kauft, dann ist auch kein Maklerhonorar verdient und in diesem Fall ist das Handeln des Maklers im eigenen Namen nicht als Vertretungshandlung auszulegen. Der Makler müsste den Nachweis führen, dass er für den Verkäufer der Immobilie auf Teneriffa handeln wollte.

Beispiel 3 – Normalfall

Sie verkaufen eine Immobilie in Barcelona. Es wird ein Anzahlungsvertrag (arras) korrekt durch den Makler vermittelt, vom Verkäufer und Käufer abgeschlossen, doch zwischen dem Anzahlungsvertrag und dem endgültigen Kaufvertrag vergeht 1 Jahr.

Wann ist das Maklerhonorar zur Zahlung fällig geworden?

Das Maklerhonorar wird erst zur Zahlung fällig, wenn die notarielle Kaufurkunde unterschrieben wird, es sei denn, der Anzahlungsvertrag ist keine bloße Reservierung, sondern schon ein privatschriftlicher Kaufvertrag oder der Maklervertrag sieht eine Vorfälligkeit vor.

Der Erfolg des Immobilienkaufes ist maßgeblich für die Fälligkeit des Maklerhonorars.

Tipp:

Verlangen Sie stets die Rechnung des Maklers im Original. Es kann als Zahlungsvoraussetzung im Maklervertrag vereinbart werden, dass die Originalrechnung vorgelegt wird, schließlich benötigen Sie als Immobilienverkäufer in Spanien diese Rechnung zur Vorlage bei der Finanzbehörde und können damit Ihre Steuerlast beim Immobilienverkauf mindern.

Die Mitarbeiter der Rechts- und Steuerberatergesellschaft Legalium:

RA D. Luickhardt, Abogado, Rechtsanwalt für spanisches Immobilienrecht und Nestor Garcia, Abogado, spanischer Rechtsanwalt für Maklerrecht und selbst Inhaber der Immobilienmaklerzulassung informieren und begleiten Sie bei einer Streitbeilegung außergerichtlich oder auch bei einem Rechtsstreit auf Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria, Madrid und Barcelona.



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