Revision - Bundesweite Strafverteidigung bei Revision gegen Urteile des Amts- und Landgerichts

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Das Revisionsrecht als Rechtsmittel ist eines der schwierigsten Gebiete der Strafprozessordnung. Es wird, ohne einen geringsten Zweifel daran zu lassen, als Königsdisziplin der Strafverteidigungen angesehen. Sie sind extrem zeitaufwendig und erfordern genauste Arbeit durch den Verteidiger. Bedenken Sie, dass eine Revision durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet werden muss. Unsere Kanzlei fertigt seit Jahren Revisionen zum Oberlandesgericht und Bundesgerichthof an und hat bereits viele Urteile aufgehoben bekommen. Manche unserer Errungenschaften wurden auch in der Fachliteratur veröffentlicht.

Nachstehend finden Sie ein Prüfungsschema für eine Revision. Insbesondere die relativen Revisionsgründe werden detailliert dargestellt.

I. Zulässigkeit

1. Statthaftigkeit, 333, 335

alle Urteile die nicht schon selbst Revisionsurteile oder rechtskräftig sind

- Berufungsurteile des LG, § 333

- Erstinstanzliche Urteile des LG, OLG, § 333

- Urteile, gegen die Berufung zulässig ist, § 335 (d.h. Urteile des AG, § 312, sog. Sprungrevisionen, beachte auch §§ 313, 315

2. Beschwer

Vorliegen einer Beschwer

beim Beschuldigten, § 206 StPO (beschwert durch den „Tenor")

- bei einer zu harten bzw. zu Unrecht erfolgten Verurteilung

bei der StA, § 296 StPO, wenn unrichtig entschieden wurde

- Beschuldigter und gesetzlicher Vertreter

- StA

- Privatkläger

- Nebenkläger

3. Ordnungsgemäße Einlegung, § 341 I, 299

1. Adressat

- ludex a quo (das Ausgangsgericht)

2. Form

- schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle

3. Frist

- 1 Woche nach Verkündung des Urteils (zur Fristberechnung; § 43)

4. Ordnungsgemäße Begründung

1. Begründung ist notwendig

- § 344 I StPO („hat")

- Revisionsgründe können

- als Sachrüge: Verletzung materiellen Rechts od.

- als Verfahrensrüge: Verletzung einer Verfahrensnorm geltend gemacht werden

2. Frist, § 345 I StPO

- 1 Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist

- wenn Urteil noch nicht zugestellt ist (Praxis!), 1 Monat nach Zustellung (Zustellungsverfahren richtet sich nach § 37 i. V. m. ZPO-Vorschriften)

- Problem: Heilung v. Zustellungsmängeln: Heilung tritt nach § 37 I 1 i. V. m. § 189 S. 1 ZPO ein, wenn dem Adressaten das Schriftstück trotz des Mangels zugegangen ist, jedoch nicht (§ 37 I 2 i. V. m. § 189 S. 2), wenn der Lauf einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist von der Zustellung abhängt

3. Form, § 345 II

- vom RA unterschriebenes Schriftstück oder

- zu Protokoll der Geschäftsstelle (zuständig: Rechtspfleger, § 24 I1b RPflG

5. Kein Rechtsmittelverzicht

II. Begründetheit

1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Liegt durch Erhebung der Sachrüge eine zulässige Revision vor, so prüft das Gericht von Amts wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen Im Gutachten ist ein Eingehen auf diese Punkte nur erforderlich, wenn diese ernsthaft in Betracht kommen.

Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:

- Strafantrag bei Antragsdelikten 77ff. StGB

- U.U. Zuständigkeit des Gerichts (vgl. auch § 338 Nr. 4)

- Anklage und wirksamer Eröffnungsbeschluss

- Mindestalter des Beschuldigten (§ 1 II JGG)

- Verjährung (§ 78 StGB) (Indiz: zu beurteilender SV liegt weiter als 3 Jahre zurück, vgl. § 78 III Nr. 5)

- Rechtskraft / Strafklageverbrauch Art. 103 III GG

- Tod des Angeklagten

a. Zuständigkeit

- Gem. § 6 hat Gericht Zuständigkeit zu jeder Zeit v. Amts wegen zu prüfen

- Verweisung durch Beschluss nach § 270 I

Normen:

Strafrichter, § 25 GVG

Schöffengericht, §§ 28, 29 GVG

Erw. Schöffengericht §§ 28, 29 II GVG

- Für Verbrechen, § 12 I ist gem. §§ 24 I Nr. 1, 28 GVG das Schöffengericht zuständig.

b. Nachtragsanklage (§ 266)

- Angeklagter wird wegen Tat verurteilt, welche nicht in der zugelassenen Anklage erfasst wurde.

- Nachtragsanklage ist zu erheben, wenn die StA in der HV die Anklage auf weitere Straftaten erstreckt.

- Müssen rechtlich selbständige Taten sein, § 53 StGB und mit der angeklagten Tat auch nicht i. S. d. § 264 eine einheitliche Tat bilden.

- Bei Hinweis und den o.g. Voraussetzungen kein Verfahrensfehler.

- Verletzung des § 266 liegt nicht vor, wenn Verurteilung aufgrund der Nachtragsanklage erfolgte, obwohl Angeklagter seine Zustimmung widerrufen hat. Zustimmung ist unwiderruflich!

2. Formelle Rügen

a. Absolute Revisionsgründe

Bei einem Verstoß gegen § 338 wird das Beruhen unwiderlegbar vermutet:

Nr. 1 - 4: sollen der StPO entnommen werden, da es dort „wenige" Besonderheiten gibt.

Nr. 5:

- Kein Verteidiger i. S. d. § 140 I Nr. 2 bestellt worden! (v.a. wenn richterlicher Hinweis auf ein Verbrechen vorlag). Dann Wiederholung der HV in wesentlichen Teilen

Nr. 6:

- Verstoß gegen § 169ff. GVG

- Verschulden des Gerichts

- Keine Zurechnung des Verschuldens

- Heilung?

b. Relative Revisionsgründe

aa. Ermittlungsverfahren

Fehlende Beschuldigtenbelehrung

- Grundsatz: 136 I 2, 163 a III 2, IV 2; Nemo tenetur Grundsatz

- Ausnahme: B kannte ohnehin sein Schweigerecht; B stimmt Verwertung zu od. widerspricht in HV sofort (257) (falls ohne Verteidiger nur bei Hinweis auf Unverwertbarkeit)

Verbotene Vernehmungsmethoden

- 136 a III 2 Misshandlung, Ermüdung, Täuschung, Drohung, Vorteilsversprechungen (auch wenn Fortwirken auf späteres Geständnis)

Fehler bei Telefonüberwachung, 100aff.

- durch richterliche Anordnung 100b

- wenn Katalogtat und Subsidiaritätsgrundsatz à Bejahung noch vertretbar?

- „Zufallsfunde" nur verwertbar, wenn Katalogtat oder 52?

- „Mithören" des Polizeibeamten zulässig, wenn „erhebliche" Straftat

Fehler bei Durchsuchung / Beschlagnahmung

- nur +, wenn Rechtskreis des B berührt (i. d. R bei 108 II, 97, ausn. 97 II 3)

- aber Verwertung zulässig, wenn richterliche AO hypothetisch ergangen wäre bei GR-Verletzung (z. B. APR) Abwägung mit überwiegendem Interesse der Allg.

Zeugenvernehmung

- Belehrungsfehler ZVR 52 III oder AVR 55 II

- Abgrenzung Zeuge - Beschuldigter (Schweigerecht)

- Benachrichtigung B und Verteidiger Z-Vernehmung 168 II, V (außer S. 2)

Versteckter Ermittler, § 110a II

- Zustimmung StA und Richter 110 b (aber Eilgenehmigung II 2 möglich)

- nicht notwendig bei V-Mann 161, 163 I (nicht Beamter)

bb. Hauptverhandlung

aaa. Grundsätzliches

Personalien

- 243 II 2, Belehrung, nur wenn über persönliche Verhältnisse befragt

Anklageverlesung, 243 III 1, 273

Belehrung des AK

- 243 IV 1 über Schweigerecht, Ausn: AK kannte sein Recht sicher

Mitwirkung Dolmetscher, 185 GVG, 259 I StPO

- Belehrung des D 189 GVG, 72, 57 StPO, 272, Anwesenheitspflicht, Vereidigung

Vernehmung des AK zur Sache

- nur bei völligem Unterlassen oder Zurückweisung Fragen 240, 241

bbb. Urkundsbeweis

a. Grundsatz: durch Verlesung

- auch eigenhändige Schriftstücke des AK,

- Untersuchungsberichte 81c, 81 e (Ausn: Fehler bei Belehrung)

b. Aber: Allgemeines Verlesungsverbot von Vernehmungsprotokollen, 250

c. Ausnahmen von § 250

- 249 I 2 frühere Urteile, richterlicher Augenschein

- 251 Tod, Hinderung, Einverständnis etc. (außer wenn 252 AVR+)

- 253 Vorhalt zur Gedächtnisunterstützung (außer wenn 252 AVR+) ersetzt Vernehmung der VP und ist Urkundsbeweis (dagegen ist „formfreier Vorhalt" lediglich Vernehmungsbehelf, nur nachfolgende Aussage ist Beweis)

- 254 richterliche Protokolle über früheres Geständnis, Einlassung AK (bei Fehlern, z. B. Belehrung, nur dann Verwertungsverbot, wenn AK oder V bis zur Zeit des 257 widersprochen hat)

- 256 Gutachten von Behörden, Ärzten (aber Aufklärungspflicht 244 II, wenn Anhörung geboten)

Besonderes Verlesungsverbot für Zeugnisvernehmungsprotokolle, § 252

- wenn Zeuge in HV von ZVR nach 52 Gebrauch macht

- gilt für alle Protokolle (auch nicht-richterliche)

- bei richterlicher Vernehmung kann Richter als VP gehört werden (wenn belehrt, s.u.)

- Verbot gilt auch bei Einverständnis der Beteiligten (keine Dispositionsbefugnis)

ccc. Zeugenvernehmungen

„Zeuge" richtet sich nach prozessualer Stellung, also minus bei Mit-AK

§ 52: Angehörige können die Aussage vollständig verweigern

- Fehlende od. falsche Belehrung: Revision

- Belehrung III 1 à minus: Verwertungsverbot (i. d. R. auch Beruhen +)

- nach Trennung des Verfahrens besteht ZVR weiter ggü. Mit-AK (BGH)

- Rechtskreistheorie + dann liegt auch ein Beweisverwertungsverbot vor

- Auch für Mitangeklagten

- Verstoß, wenn z.B. Verlobte nicht über das ihr zustehende ZVR belehrt worden it. Rüge aussichtsreich, da hier der Rechtskreis des Angeklagten betroffen ist.

§ 53: Aussageverweigerung von bestimmten Berufsgruppenträgern

- keine Pflicht zum Gebrauch des Rechtes (jeder darf sich strafbar machen z.B. § 203 StGB

- Keine Belehrungspflicht / diese Personen kennen ja ich VerweigerungsR

- Bei Falscher Belehrung: Verwertungsverbot + Revision (BGH)

§ 54: Aussage nur bei Genehmigung

- Keine Belehrungspflicht

- Falsche Belehrung = Keine Revision / Schützt nicht den Rechtskreis d. Angekl. Somit kein Verwertungsverbot

§ 55: Auskunftsverweigerungsrecht: Selber einer Strafe bezichtigen.

- Fehlende / Falsche Belehrung = Kein Verwertungsverbot / keine Revision / Rechtskreis d. Angekl. ist nicht berührt.

- Verwertung früherer Aussagen, wenn AVR erst in HV, ist zulässig  (Rechtskreistheorie: da nur 55 Schutz des Z bezweckt und nicht des AK)

- Regelmäßig also aussichtslos wegen Rechtskreistheorie

§ 57: Belehrung Wahrheits- / Eidespflicht

- Nur Ordnungsvorschrift

§ 59: Vereidigung

- Absehen bei 60 v.a. Tat-/Teilnahmeverdacht, 61 v.a. Verzicht, 63

- Protokollvermerk 168a, 273

- „Beruhen" minus, wenn Urteil nicht auf Aussage gestützt oder Heilung

- Wenn Vereidigung protokoliert wurde, ist zu problematisieren, ob zunächst Protokollberichtigung vorzunehmen wäre. Hat man genügend Zeugen (Protokollführer etc.) wird man die je nach Sachlage als unnötigen Formalismus abtun können. Einzelfall maßgeblich.

§ 60 Nr.1 Absehen von Vereidigung

- Unter 16 Jahren (Eidesmündigkeit)

- Beruhensfrage?

§ 60 N.2 Absehen von Vereidigung

- wenn Zeuge vereidigt wurde, obwohl dieser der Beteiligung an der Tat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist. Beruhen (+), denn durch die Beeidigung der Aussage des Zeugen gewinnt diese immer an Gewicht.

§ 63: Eidesverweigerungsrecht

- Wenn Zeuge nicht auf das EidesverweigerungsR hingewiesen wurde.

- Beruhensfrage; Einzelfall entscheidet.

§ 69: Vernehmung zur Sache

- Verletzung 240 II (Fragerecht), wenn Gericht Fragen an Z zu Unrecht nicht zugelassen hat

§ 79 I 2: Sachverständigeneid

- Verstoß, wenn SV trotz entsprechenden Antrages nicht vereidigt wurde.

- Allg. geleisteter Eid ersetzt nämlich nicht den Eid.

- Kausalität ist in der Regel gegeben.

ddd. Vernehmung von Verhörspersonen

Grundsatz:

- Zulässig

- Richter, Polizeibeamte, StA, die AK oder Zeugen vernommen haben

- (aber im Fall des 52 -ZVR- nur richterliche VP zulässig)

Voraussetzungen

- Ordnungsgemäßheit der Vernehmung (v.a. Belehrung)

- Belehrung über ZVR notwendig, minus wenn Z früher Mitbeschuldigter, 55-Belehrung reicht nicht (umgekehrt reicht 52 für 55)

Auch Zulässig:

- wenn nur informatorische Befragung oder vernehmungsähnliche Situation bei Gespräche mit Privatperson, Beamten oder V-Mann (fehlende Belehrung unschädlich)

§ 252: Verlesung eines Vernehmungsprotokolls

Grundsatz: Nicht zulässig = Revision!!

Ausnahme: Vernehmung des Ermittlungsrichters

- Kein Verstoß gegen § 250, denn dieser verbietet nur die Verlesung von Protokollen über frühere Vernehmungen oder schriftliche Erklärungen von Zeugen, normiert damit aber keinesfalls  ein „Recht auf das tatnächste Beweismittel. Der Zeuge vom „Hörensagen" ist demnach nicht erfasst"

- Kein Verstoß gegen 252: Zeuge hat in HV § 52 Gebrauch gemacht. § 252 verbietet ja nur die Verlesung des Protokolls nicht aber die Vernehmung über den Inhalt der der Aussage. ABER: Nach h. M. stellt § 252 über seinen Wortlaut hinaus in allg. Verwertungsverbot dar: Grund: Würde man § 252 als bloßes Verlesungsverbot auffassen, wäre die Vorschrift überflüssig, da ein solches Verlesungsverbot bereits durch § 250 S.2 angeordnet wird. Ergo: Aussage darf weder als Urkunde eingeführt werden, noch als Vorbehalt verwendet werden, noch durch die Vernehmung anderer Beteiligter einzuführen:

- Ausnahme: Richterliche Vernehmung: andere Qualität! Dem Richter darf über den Inhalt der Vernehmung als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden, wobei ihm zur Stützung seines Gedächtnisses das von ihm aufgenommene Protokoll notfalls durch Verlesung vorgehalten werden darf.

- Vorbehalt: Bei der Zeugenvernehmung wurde Beschuldigter über ZVS belehrt! Also dürfte es sich nicht um eine Vernehmung als Beschuldigter oder Mitbeschuldigter gehandelt haben!

Problem: Darf ein Protokoll über eine frühere Vernehmung eines Angekl. od. Zeugen diesem in der HV Zwecks Vorhaltung auszugsweise vorgelesen werden?

- Rspr: grds. nach Regeln der §§ 251 - 254 möglich, denn dadurch werde nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 verstoßen, da Beweisgegenstand nicht das Protokoll als Urkunde, sondern nur die Äußerung des Vernommen auf den Vorbehalt hin sei.

- Lit: Nicht möglich: Unterscheidung zwischen dem Inhalt der verlesenen Urkunde und der dazu erfolgten Äußerung des Vernommenen praktisch kaum durchgeführt ist. Insb. für die juristisch unerfahrenen Schöffen ergeben sich hier Schwierigkeiten.

eee. Anhörung von Sachverständigen

- zwingende Hinzuziehung eine SV bei 81 I, 87, 91, 92, 246a, sonst im Ermessen

- Anhörung in HV wegen 250 erforderlich (Ausn. 256) über Befundtatsachen

- Belehrung 72, 57, evtl. Nacheid 79

- evtl. Aussage auch als Zeuge (Zusatztatsachen)

- Verwertungsverbot, wenn B nicht über UntersuchungsverweigerungsR belehrt

fff. Aufklärungsrüge, § 244 II oder § 245 I

Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

- ...dass ein bestimmtes Beweismittel ein bestimmtes Beweisergebnis (Tatsache) erbracht hätte (Geeignetheit) und die Erhebung des Beweises sich dem Gericht aufgedrängt hat

- z.B. Zubilligung eines nicht bestehenden ZVR

- unterlassene fakultative Zuziehung SV

- Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags

ggg. Fehlerhafte Zurückweisung von Beweisanträgen, 244 III, IV, V, VI

- Zu Unrecht Beweisanträge zurückweisen bzw. übergehen.

- Beweisantrag mündlich in HV bis zur Verkündung oder schriftlich, Protokollierung 273

- auch bedingte BA, die an prozessuale Ereignisse knüpfen, i. d. R. unzulässig: Hilfs-BA (bedingt durch Tenor), Eventual-BA (U-Gründe)

- Ablehnungsgründe 244 III - V (gebundene E oder Ermessen)

- Ablehnung durch Gerichtsbeschluss 244 VI (begründet, verkündet 35 I, protokolliert)

- Verstoß gegen § 240 II 1, 241 II (-), wenn die Frage des Verteidigers zwar zurückgewiesen wurde, dieser es jedoch versäumt hat, einen entsprechenden Beschluss des Gerichts herbeizuführen.

Hhh. Gang der HV, § 243 IV 1

- Kein Verstoß, wenn Erstgericht keine Belehrung vorgenommen hat

- Aber: Urteil beruht nicht auf diesem Verstoß, wenn der Angeklagte seine Aussagefreiheit kannte.

- Davon ist dann auszugehen, wenn der Angeklagte durch einen RA verteidigt worden ist.

- Erneute Belehrung in der Berufungsinstanz ist übrigens nicht erforderlich.

hhh. Präsente Beweismittel, § 245 I, II

- geladene Zeugen, SV, herbeigeschaffte Gegenstände

- Beweiserhebung darf nur bei Verzicht der Beteiligten od. Unzulässigkeit unterbleiben soweit vom AK geladen 222 II, 220, 38 (+ Beweisantrag)

iii. Unterlassene Hinweise

- Sinn: AK hätte sich besser verteidigen können

- daher keine Verletzung, wenn Unterbleiben des Hinweises keine Bedeutung hatte

- Prozessuale Tat wird durch Anklage und Eröffnungsbeschluss festgelegt 155 I, 264 I

- Einbeziehung geänderter Umstände, wenn auf diese Tat bezogen (wenn andere prozessuale Tat à Nachtragsanklage 266), Protokollierung 273

- rechtliche Umstände 265 I, z. B .andere, weitere Strafnorm, andere Teilnahmeform

- straferhöhende Umstände 265 II, z. B. benannte Regelbeispiele

- tatsächliche Gesichtspunkte z. B. Tatdatum, formloser Hinweis

jjj. Freie Beweiswürdigung, 261

- kaum Angreifbar

kkk. Schlussvorträge / Letztes Wort, 258

- z.B.: Letztes Wort wurde schon gewährt. Gericht tritt nochmals in die Verhandlung ein, ohne dass Niederschrift erneut Gewährung ausweist.

lll. Beratung, 260, 263

- auch durch Verständigung im Saal, wird nicht protokolliert

mmm. Verhandlungsleitung, § 238

- durch Vorsitzenden bei fehlerhafter Entscheidung des Vorsitzenden: wenn Gerichtsbeschluss des 238 II nicht beantragt, ist Revision präkludiert

nnn. Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, § 265

- nur wenn rechtlicher Hinweis nur durch die StA erfolgte

- Wenn anschließend in der Berufungsinstanz verurteilt wurde wie angeklagt und eröffnet wurde, kommt es auf die Verletzung von § 265 nicht mehr an.

- Zu prüfen ist stets, ob die zugelassene Anklage auch wirklich mit der Verurteilung übereinstimmt.

ooo. Gang der Berufungsverhandlung, § 324 I 2

- Kein Verstoß, wenn Urteil des Erstgerichts in der Berufungsverhandlung nicht verlesen wird.

- Hier ist i.d.R. auch v. e. Beruhen auszugehen, denn durch die Verlesung wird den Beteiligten, insb. den Schöffen, erst der Verfahrensgegenstand klar.

3. Sachrügen

...wenn der Tatrichter das sachliche Recht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet hat à „Beruhen" i. d. R + !! nur der Urteilsinhalt wird geprüft, nicht der Akteninhalt

Subsumtionsmängel

- Fehler bei der rechtliche Würdigung (ausgehend vom festgestellten Sachverhalt)

- Verurteilung aufgrund Straftatbestand, dessen TBM nicht erfüllt sind

- Tatbegehung: Mittäterschaft - Beihilfe, Vorsatz - Fahrlässigkeit; Versuch - Rücktritt

Verletzung „in dubio pro reo"-Grundsatz

- selten, nur wenn im Urteil erkennbar, dass Gericht selbst noch Zweifel hatte

- str. ob grds. auch auf Verfahrensfragen und Alibibeweis anwendbar

- Fehler bei Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder normativer TBM nur wenn verkannt oder abstrakt falsch

Rechtsfehlerhaft getroffene Feststellungen

- Verletzung Denkgesetze, fehlende Logik

- unvollständig Täterbeschreibung, Vorstrafen + keine Erörterung naheliegender anderer Möglichkeit + wenn §§-Liste unvollständig - Widersprüchlichkeit z. B. zwischen Tenor und Gründe (mündlicher Tenor geht schriftlichem vor)

Sachverhaltsfeststellungen, 267

- „Nicht gegen den Urteilstatbestand angehen, sondern von ihm ausgehen."

Verwertung nicht in die Verhandlung eingeführter Umstände

- Aktenwidrigkeit unbeachtlich

Beweiswürdigung

- lückenhaft, Widersprüche, Verstoß gegen Denkgesetze, Zirkelschluss z. B. Einlassung des AK nicht wiedergegeben bloße Wiedergabe des Gutachtens ohne eigene Überzeugungsbildung

- Wertung fehlender Entlastungsumstände als Belastungsindiz

- Verwertungsverbote

- Lüge oder Schweigen des AK zu seinen Lasten verwertet (Grenze: 193 StGB)

- teilweises Schweigen darf dagegen verwertet werden

- getilgte Vorstrafen verwertet

- BGH: Verwertung von Zeugenschweigen à Verfahrensrüge (auch wenn jetzt AK)

- Strafzumessungsregeln, Bewährung, Nebenfolgen, Maßregeln

- grds. nicht revisibel, außer wenn unvollständig oder unvertretbar z. B. gesetzl Milderungsfall nicht berücksichtigt

- 46 III, 50 StGB Doppelverwertungsverbot

- Begründungserfordernis 47 I kurze FS, 56 Bewährung 55 Fehler bei Gesamtstrafenbildung

Strafzumessungsfehler

- Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Wochen (vgl. § 39 StGB)

- Fahrverbot von 4 Monaten (§ 44)

- Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot (§ 46 III StGB)

- Verstöße gegen § 47 StGB: Kurze Freiheitsstrafe in Ausnahmefällen

- Verkenne des § 50: Zusammentreffen vor Milderungsgründen

- Strafmilderungsgründe bleiben ungeprüft (§ 23 od. 226 III StGB)

- Zu Freiheitsstrafe wird verueteilt, ohne Aussetzung zur der Vollstreckung zur Bewährung, §§ 56, 58 StGB zu prüfen

- Die Strafaussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wird mit bloßer Wiederholung des Gesetzeswortlaut wiederholt, § 56 StGB

- Die Gesamtstrafe wird unter Verstoß gegen § 54 StGB gebildet (keine nochmalige Würdigung, Summe der Einzelstrafen wir erreicht)

- § 55 StGB (nachträgliche Gesamtstrafe) wird übersehen (immer Vorsicht geboten, wenn in der Aufgabe der BZR Auszug abgedruckt ist)

- Verkenne des Wesens der Strafzumessungsregel des § 243 I StGB

Antrag:

Beispiel: Aufhebung u. Zurückweisung

Es wird beantragt, das Urteil des LG...vom...mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des LG zurückzuweisen

Beispiel: Freispruch

Es wird beantragt, das Urteil des LG...vom...mit den Feststellungen aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen.

Beispiel: Strafmaßrevision

Es wird beantragt, das Urteil des LG...vom...im Strafausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des LG zurückzuweisen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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