REVISON: SEXULLER MISSBRAUCH AN KINDERN / SCHUTZBEFOHLENEN / VERGEWALTIGUNG / LANDGERICHT

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Sie sind durch das Landgericht zu einer hohen Haftstrafe verurteilt worden und jetzt gilt es, eine gute Revision zu begründen? Die Revision ist der letzte Anker, die letzte Chance für Sie. Sie sollten demnach eine Kanzlei Ihres Vertrauens ab jetzt beauftragen, die Erfahrungen mit Revisionen hat und zudem vorwiegend Sexualverfahren - Verfahren betreut. Hier sind Sie genau richtig und lassen Sie sich von nun an mit Vertrauen und Weitblick für Ihre Zukunft vertreten.

Folgende Themenbereiche decken wir im Rahmen einer Revision regelmäßig ab: Sexueller Missbrauch an Kindern, Missbrauch an Jugendlichen, Missbrauch an Schutzbefohlenen, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung.

Ein Anwaltswechsel zu dieser Stage ist problemlos realisierbar. Ihr Anwalt, der Sie bisher betreut hat, sollte - aus anwaltlicher Fürsorge - zumindest die Revision einlegen. Wir werden bundesweit bei Revisionsverfahren konsultiert und haben viele Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen bekommen. Insoweit verweisen wir auf Presse und Literatur und unsere Referenzen.

Nachdem Sie verurteilt wurden, nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit uns auf, Sie haben 1 Woche, nach Verkündung des Urteils, die Möglichkeit, Revision gegen das Urteil einzulegen. Sodann wird das Urteil durch das Landgericht begründet. Wenn wir das Urteil und das Sitzungsprotokoll erhalten haben, dann begründen wir die Revision innerhalb der Monatsfrist. Sollten Sie durch das Amtsgericht oder Schöffengericht verurteilt worden sein, dann steht Ihnen - neben der Berufung - die Sprungrevision zum Oberlandesgericht zur Verfügung.

Revisionen sind erschwinglich. Haben Sie keine Angst, denn wir haben stets eine Lösung bezüglich der Kosten mit unseren Mandanten gefunden. Wichtig ist, dass Sie jetzt handeln.

Land- und Amtsgerichte machen Fehler, keine Frage. Ansonsten würden wir diese nicht aufgehoben bekommen.

Es fragt sich was, überhaupt gerügt werden kann?

Die Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Es wäre schlichtweg lebensfremd, wenn Sie das verstehen würden.

Stellen Sie sich das als Nichtjurist wie folgt vor:

Es gibt Gesetze und daran halten sich Gericht in der Regel, warum auch nicht, weil sie das gleiche Recht, wie Ihr Verteidiger, studiert haben. Das Recht ist aber, wenn Sie ins Detail gehen, auslegungsbedürftig. Anwälte sollten im Rahmen der Hauptverhandlung Beweisanträge stellen, dann kann die Ablehnung später im Rahmen der Revision gerügt werden. Die Strafprozessordnung wurde vergessen, sprich: Es wurde nicht so verfahren wie, es sein sollte.

Hier eine Kostprobe einer Revision. Dies stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Ziff. 6 StPO dar: 

Die Kammer hat die getroffene Verfahrensabsprache nicht in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen. Bereits vor der StPO-Reform musste nach der Rechtsprechung das Ergebnis einer Absprache in das Protokoll aufgenommen werden. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber nun rechtlich in § 273 Absatz 1a StPO ausgestaltet.

Darüber hinaus ist eine Absprache im Sinne des § 257c StPO gemäß § 267 StPO in den Urteilsgründen anzugeben. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgen, der in einer Absprache außerhalb der Hauptverhandlung einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz sieht. So führt der BGH in BGHSt 43, 194 (205 f.) aus:

„Eines der wesentlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Absprachen resultiert daraus, dass diese vielfach außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden. (...) Diese Praxis verstößt gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG: Danach ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich. Die Öffentlichkeit des Strafverfahrens gehört zu den grundlegenden Einrichtungen des Rechtsstaats. Die Bestimmungen darüber sollen gewährleisten, dass sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich in aller Öffentlichkeit, nicht hinter verschlossenen Türen abspielt. Das Prinzip der Öffentlichkeit will das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Kontrolle der Justiz gewährleisten und somit das Vertrauen in die Rechtsprechung der Gerichte fördern. Diese Kontrolle ist aber nur dann möglich, wenn die Allgemeinheit Einblick in die wesentlichen Verfahrensabläufe hat, die zum Urteil führen. (...) Wird aber eine Absprache aus der öffentlichen Hauptverhandlung hinausverlagert und in dieser auch nicht offen gelegt, so wird die Hauptverhandlung zur bloßen Fassade, die jeglichen Einblick in die Öffentlichkeit in die dem Urteil zugrunde liegenden Umstände verschleiert. Eine Verständigung zwischen dem Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten, welche die Einlassung des Angeklagten und die Höhe der Strafe zum Gegenstand hat, muss daher in öffentlicher Hauptverhandlung - nach Beratung des gesamten Spruchkörpers - erfolgen. Dies schließt nicht aus, dass es vor oder außerhalb der Verhandlung zu Vorgesprächen zwischen den Beteiligten kommt, um die Bereitschaft zu Gesprächen und die jeweiligen „Verhandlungspositionen" abzuklären; dann muss das Gericht aber den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis dieser Gespräche in der Hauptverhandlung offen legen. (...) Wesentlich ist dabei, dass Absprachen über Verfahrensinhalt  und - ergebnis nicht unter dem Deckmantel der Heimlichkeit und Unkontrollierbarkeit stattfinden (...)."

Die Kammer hat der Allgemeinheit nicht den erforderlichen Einblick in alle wesentlichen Verfahrensabläufe gewährt. Die Absprache fand vollständig außerhalb der Hauptverhandlung statt. Wegen des Beleges dieser Tatsachen wird auf die vorstehenden Beweisantritte des Revisionsführers verwiesen.

 

Die Kammer hat auch nicht anschließend die erfolgten Absprachen in die Hauptverhandlung eingeführt. In dem Protokoll über die Hauptverhandlung sind keine entsprechenden Eintragungen vorhanden.

Auch die Urteilsgründe weisen entgegen § 267 StPO keine Ausführungen zu der erfolgten Verfahrensabsprache auf.

Die Öffentlichkeit wurde bezüglich dieses wesentlichen Verfahrensabschnittes vollständig außen vor gelassen. Es ist somit das eingetreten, was der Bundesgerichtshof mit seiner Rechtsprechung von vornherein vermeiden wollte: die Hauptverhandlung wurde zur bloßen Fassade, die jeglichen Einblick der Öffentlichkeit in die dem Urteil zugrunde liegenden Umstände verschleierte.

Dem wollte der Gesetzgeber gerade mit der StPO-Reform entgegentreten. Durch die Protokollierungspflicht soll gewährleistet werden, dass Absprachen nicht vor der Öffentlichkeit verheimlicht werden können. Die Protokollierung in der Hauptverhandlung bewirkt, dass die Öffentlichkeit sowohl hinsichtlich der Existenz einer Absprache, als auch hinsichtlich deren Inhalt hinreichend in Kenntnis gesetzt wird. Gemäß § 338 beruht das Urteil auch auf diesem Rechtsfehler".

Die Revision ist eine „Königsdisziplin" und wir stellen immer wieder fest, wie wichtig es ist, dass eine Kanzlei „revisionsfest" ist. Es geht hier nicht um eine „Nebenbeschäftigung", sondern um den Umstand, dass hier das „Know-how" der Strafprozessordnung, langjährige Erfahrung mit Umfangsdrogenprozessen und das nötige Finderspitzengefühl, erforderlich ist. Deshalb nehmen Sie, weil es um alles geht, mit uns Kontakt auf:

Kanzlei Louis & Michaelis: info@rechtsanwalt-louis.de oder 0201/310 - 4600



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