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Rezeptprämie auf Arzneimittel ist unzulässig

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Arzneimittel sind nach dem Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelpreisverordnung preisgebunden. Verstößt ein Apotheker gegen diese Vorschriften, muss er mit beruflichen Konsequenzen rechnen. Arzneimittelpreise sind gesetzlich geregelt. Diese Preisbindung macht die Gewährung von Rabatten und Boni für Apotheker gefährlich. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass aus wettbewerbsrechtlicher Sicht die Gewährung von geringwertigen Kleinigkeiten noch zulässig sein kann. Allerdings muss auch in diesem Fall mit berufsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bestätigt.

Ein Apotheker hatte mit folgender Rezeptprämie geworben: Pro eingelöstem Rezept erhielt der Kunde pro verschreibungspflichtigem Medikament 1 Euro als Einkaufsgutschein, pro Rezept maximal 3 Euro. Als die Landesapothekerkammer davon erfuhr, leitete sie gegen den Apotheker ein berufsrechtliches Verfahren ein. Ihrer Meinung nach hatte er mit der Rezeptprämie seine Berufspflicht verletzt, indem er gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen hat. Diese Ansicht bestätigte das Landesberufungsgericht für Heilberufe beim OVG.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Sinn und Zweck der Preisbindung für Arzneimittel. Sie soll in erster Linie gewährleisten, dass die Bevölkerung zuverlässig, flächendeckend und gleichmäßig mit Arzneimitteln versorgt wird. Darüber hinaus sollen die gesetzlichen Vorschriften ebenso verhindern, dass zwischen Apothekern ein ruinöser Preiswettbewerb stattfindet.

Wird den Kunden Rabatt gewährt, kann selbst bei geringen Beträgen der gesetzliche Schutz dadurch gefährdet werden. Zwar mag aus Kundensicht ein Gutschein im Wert von 1 Euro eine Kleinigkeit darstellen. Entscheidend ist aber nach Ansicht des OVG eine Gesamtbetrachtung. Und danach ist zu befürchten, dass die Preisbindungsregeln häufig nicht mehr eingehalten werden und so ihren Zweck nicht erfüllen. Aus diesem Grund erachtete das Gericht die berufsrechtliche Maßnahme gegen den Apotheker auch als verhältnismäßig.

(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.10.2012, Az.: LBG-H A 10353/12)

(WEL)


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