Richtige Reaktion bei Filesharing-Abmahnung der RGF Productions durch Rechtsanwalt Rainer Munderloh

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Nach eigenem Bekunden produziert die Firma RGF Productions Ltd. mit Sitz in Irland „anspruchsvolle und aussergewöhnliche Erotikfilme", wie z.B. die Filmwerke „Private Teens", „Cool Young Babes" oder „Interactive Babes". Die Filme sollen im freien Handel unter Altersschutz erhältlich sein. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die frivolen Werke auch über illegale Internettauschbörsen durch sogenanntes Filesharing kostenfrei, aber rechtswidrig herunterzuladen.

Wer in den Verdacht gerät, einen solchen Film der RFG ohne Einwilligung des Rechteinhabers gespeichert zu haben, bekommt schnell Post des durch die Erotikfilmfirma beauftragten Rechtsanwaltsbüros Rainer Munderloh aus Oldenburg. Zuvor beschäftigte sich die Rechtsanwaltskanzlei Munderloh vorwiegend mit zivilrechtlichen Fallgestaltungen, insbesondere aus dem Baurecht, Erbrecht, Immobilienrecht und dem Zwangsvollstreckungsrecht. Erst seit Neuestem werden von dort nun auch die urheberrechtlichen Interessen der irischen Pornoproduktion vertreten.

Die Abmahnung von Rechtsanwalt Rainer Munderloh für RFG

Wie andere Abmahnungen der Musik- und Filmindustrie ist auch das Abmahnungsschreiben des Rechtsanwalts Munderloh dreistufig aufgebaut.

In der Einleitung wird zuerst erklärt, dass die rechtlichen Interessen der RGF Productions Ltd. vertreten werden sollen. Dann wird dargelegt, welcher Datentausch vermeintlich registriert wurde und wie man an die Adresse des Angeschriebenen gelangt ist. Hierzu wird der Anschein erweckt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse ermittelt worden sei, von der aus die fragliche Film-Datei im Internet rechtswidrig getauscht worden sei. Anhand dieser Daten habe man dann eine richterliche Anordnung bei dem örtlich zuständigen Landgericht erwirkt und anhand der von dem Internetanbieter gespeicherten Verkehrsdaten die Adressdaten des Abgemahnten im Rahmen des Auskunftsverfahrens ermittelt.

In dem Schreiben wird der Eindruck erweckt, dass schon bereits wegen des richterlichen Beschlusses die Verkehrsdaten preiszugeben, der vorgeworfene Sachverhalt und damit die „Schuld" des Abgemahnten tatsächlich feststehen würde. Dieser Eindruck ist jedoch falsch. Die Ermittlung richtiger IP-Adressen ist in der Praxis sehr schwierig. Es besteht eine hohe Fehlerquote von bis zu 20 %. Allein dieser Umstand bietet eine gute Verteidigungsmöglichkeit gegen die Abmahnung.

Die geltend gemachten Ansprüche: Unterlassung und Schadensersatz

Sodann werden die eigentlichen Ansprüche geltend gemacht. Die abmahnende Filmfirma verlangt Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Rechtlich problematisch ist vor allem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Dieser kann bereits im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn alleine die tatsächlichen Voraussetzungen für den behaupteten Datentausch glaubhaft gemacht werden können und der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ist es also nicht notwendig, dass ein Vollbeweis im Hinblick auf die Täterschaft des Abgemahnten geführt wird. Ein möglicher Rechtsstreit über den Unterlassungsanspruch ist daher immer mit einem sehr hohen Prozess- und Kostenrisiko verbunden.

Aus diesem Grunde sollte der Anspruch vorsorglich durch Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Wichtig ist dabei, dass die modifizierte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Anerkennung einer persönlichen Schuld und ohne Anerkennung einer Kostentragungspflicht abgegeben wird. Zudem sollte keine starre Vertragsstrafe vereinbart werden. Wird eine solche modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, ist die Gefahr eines gerichtlichen Eilverfahrens gebannt. Bei der richtigen Formulierung der Unterlassungserklärung sind die rechtlichen Folgen für den Betroffenen in aller Regel kaum merklich, insbesondere dann wenn Vorsorge getroffen werden kann, dass keine weiteren Verdachtsmomente entstehen.

Hiernach wird die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten verlangt. Dabei wird behauptet, dass ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.653,30 € bestehe. Dieser Betrag setzt sich aus einer fiktiven Lizenzgebühr, aus Ermittlungskosten, aus weiteren Verfahrenskosten und Rechtsanwaltskosten zusammen. Zudem werden weitere Kosten für ein gerichtliches Verfahren angedroht. Insgesamt könnten so Kosten von über 4.000,00 € entstehen. Die Abmahnung verschweigt jedoch, dass diese Kosten im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatz nur durchsetzbar sind, wenn dem Abgemahnten persönlich ein illegaler Datentausch nachgewiesen werden kann.

Dies ist jedoch in der Regel nicht möglich, da keine Zeugen für den eigentlichen Datentausch vorhanden sind und die bloße IP-Adresse keine Information darüber liefert, wer tatsächlich den Computer zu einem bestimmten Zeitpunkt bedient hat.

Zudem sind die Kosten auch wesentlich zu hoch bemessen. Bei realistischer Betrachtung dürften schlimmstenfalls Rechtsverfolgungskosten für den Ausspruch der Abmahnung selbst in Höhe von 100,00 € geltend gemacht werden. Schließlich gilt hier die gesetzliche Kostenbremse des § 97a Abs. 2 Urhebergesetz. Höhere Kosten können nicht ersetzt werden.

Der Schaden, der dadurch entstanden sein könnte, dass ein künstlerisch wenig wertvoller Pornofilm getauscht worden sein soll, dürfte nach Maßgabe der aktuellen Gerichtsentscheidungen allenfalls bei 200,00 bis 300,00 € liegen. Insoweit ist der zuvor errechnete Betrag von knapp 1.700,00 € völlig überhöht

Einigung durch Vergleich? Keine 780,00 € zahlen!

In dem letzten Teil der Abmahnung wird dann angeboten, die vermeintlich hohen Zahlungsansprüche durch Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von 780,00 € abzugelten. Dieses Angebot sollte jedoch nicht angenommen werden. Dieser Betrag liegt immer noch deutlich über dem zuvor beschriebenen Betrag, der schlimmstenfalls durchgesetzt werden könnte, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung feststünde!

Da eine gütliche Einigung durch Vergleich immer ein gegenseitiges Nachgeben beinhaltet, wäre, wenn denn ein wirklich endgültiger Vergleich geschlossen werden sollte, eine Zahlung von allenfalls 150,00 bis 200,00 € sachgerecht. Das Vergleichsangebot ist also kein wirkliches Vergleichsangebot, sondern eher der Versuch den Abgemahnten über Gebühr zu verpflichten.

Die richtige Reaktion auf die RGF-Abmahnung:

Durchatmen und Ruhe bewahren! Die Abmahnung ist kein Weltuntergang! Meist können gerichtliche Verfahren, Strafverfahren und hohe Geldzahlungen vermieden werden. Keinesfalls sollten Sie unmittelbaren Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen, da hierbei die hohe Gefahr besteht, dass sie sich ungewollt selbst belasten und so ihre persönliche Haftung überhaupt erst ermöglichen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch muss jedoch sehr ernst genommen werden! Es sollte unbedingt eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden, um das immer bestehende Risiko eines gerichtlichen Verfügungsverfahrens abzuwehren. Hierbei sollte eine Unterlassungserklärung formuliert werden, die die Interessen des Abgemahnten in den Mittelpunkt stellt, unnötige Zahlungsverpflichtungen vermeidet, die Gefahr von Folgeabmahnungen minimiert und kein verstecktes Schuldanerkenntnis beinhaltet.

Daneben muss den Zahlungsansprüchen deutlich widersprochen werden. Hierfür sollte ein im Urheberecht erfahrener Rechtsanwalt zurate gezogen werden. Meist leiten die abmahnenden Rechtsanwälte keine gerichtlichen Verfahren ein, wenn die abgemahnte Seite ebenfalls urheberrechtlich gut beraten ist, um so negative Grundsatzentscheidungen zulasten der Abmahnungsindustrie zu vermeiden.

Der Abmahnungsspezialist wird Sie genau über die in Ihrem Fall tatsächlich drohenden Gefahren aufklären und diese zu ihren Gunsten lösen. Der gegnerische Anwalt darf dann keinen unmittelbaren Kontakt mehr mit Ihnen aufnehmen. In den meisten Fällen wird der Rechtsstreit so sehr schnell und kostengünstig beigelegt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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