Risikoausschlussklausen der Rechtschutzversicherer sind häufig unwirksam!

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Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Danach ist für ein Eingreifen des hier in Rede stehenden Ausschlusstatbestands aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers jedenfalls erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers ausdrücklich oder konkludent Kostenzugeständnisse gemacht hat.

Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand (Fortführung von Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IV ZR 59/09).

Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis liegt entgegen der Ansicht der Rechtschutzversicherung Rechtsschutzversicherung nicht vor, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegens- Quote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht, aber keine Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem Anspruchsgegner gegeben ist. Dies greift nur ein, wenn ein Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegeben ist und dieser freiwillig auf Kosten verzichtet, die aber im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von der Gegenseite zu tragen wären.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas ist der Ansicht:

Lassen Sie Ihren Anwalt die Versicherungsbedingungen und die dazu ergangene Rechtsprechung lieber zweimal lesen. Der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte haben gerade in Fällen des Bankrechtes und Kapitalmarktrechtes, also immer dann, wenn mit der Vermögensanlage etwas schief gelaufen ist (z.B. dem Kunden nicht existierende Sicherheit versprochen wurde) anlegerfreundliche Urteile gefällt, die viele Ausschlusstatbestände in den Bedingungen der Rechtsschutzversicherung rechtsunwirksam sein lassen. Dies hat eben zur Folge, dass die Rechtsschutzversicherung auch in diesen Fällen decken muss.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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