Risikobegrenzung durch D & O Versicherungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Haftungsrisiken der Organe (Geschäftsführer, Vorstände) können durch den Abschluss einer D & O-Versicherung abgedeckt werden. Dabei handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die die das Unternehmen als Versicherungsnehmer zugunsten ihrer Organmitglieder (und ggf. weiterer Personen wie z.B. leitenden Angestellten) abschließt.

Der Geschäftsführer hat gegen den Versicherer einen Anspruch Abwehr von Schadensersatzansprüchen und auf Freistellung von berechtigten Ansprüchen. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen dem Haftungsverhältnis (Rechtsanspruch des Geschädigten gegen die versicherte Person) und dem Deckungsverhältnis (Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und dem Versicherer). Ein Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Geschäftsführer einen Schaden vorsätzlich verursacht.
Der Anspruch auf Abschluss einer solchen Versicherung sollte im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers geregelt werden.

Die D & O-Versicherungen arbeiten hinsichtlich des Versicherungsschutzes nach dem sog. Claims Made Prinzip. Das bedeutet, dass es für das Bestehen des Versicherungsschutzes nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung ankommt, sondern darauf, wann der Anspruch geltend gemacht wird. Das ist insbesondere dann problematisch, wenn der Geschäftsführer bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Hier kann es in manchen Fällen zu Deckungslücken kommen. Die Rechtsprechung hat das Claims Made-Prinzip grundsätzlich anerkannt. Allerdings müssen die Versicherungsbedingungen einen angemessenen Ausgleich für die potentiellen Nachteile für den Versicherten vorsehen. Dies kann z.B. durch Regelung zur Rückwärtsversicherung oder Nachmeldeklauseln geschehen.

Eine weitere Problematik der D & O Versicherung besteht in der Möglichkeit für den Versicherer, eine Anfechtung des Versicherungsvertrages nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung zu erklären. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen (also die Geschäftsführer) sind verpflichtet, bei Abschluss des Versicherungsvertrages wahrheitsgemäße Angaben über „Gefahrumstände“ (§ 19 VVG) zu machen. Kommt es hier zu falschen Angaben durch einen der Mitversicherten, so ist der Vertrag insgesamt (also auch gegenüber den anderen versicherten Personen) anfechtbar. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt also davon ab, dass alle Personen bei Abschluss des Vertrages wahrheitsgemäße Angaben machen. In diesem Zusammenhang werden von den Versicherern teilweise bei Abschluss des Vertrages Erklärungen abgegeben, dass auf das Anfechtungsrecht verzichtet werde. Ein solcher Anfechtungsverzicht ist allerdings nach Auffassung der Rechtsprechung unwirksam.

Im Ergebnis sollte sich der Geschäftsführer bei Abschluss der Versicherung eingehend mit den Vertragsbedingungen befassen, um böse Überraschungen zu vermeiden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Henning Schröder