„Ritter Rost - Eisenhart und voll verbeult“ - Abmahnung aus München

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Die Rechteinhaberin Universum Film GmbH lässt derzeit durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer (www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) Anschlussinhaber wegen des Filmes „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“ abmahnen. Der Vorwurf der urheberrechtlichen Abmahnung lautet illegales Filesharing. Dass heißt, dass den Anschlussinhabern vorgeworfen wird den Film „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“ auf einer Online-Tauschbörse einer unbekannten Vielzahl von Nutzern zum Download bereitgestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung an dem Film „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“ seien der Universum Film GmbH Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die durch ein Unternehmen ermittelten Anschlussinhaber entstanden. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert daher die betroffenen Anschlussinhaber auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag beinhaltet sowohl den vermeintlich entstandenen Schadensersatz als auch die zu ersetzenden angefallenen Rechtsverfolgungskosten.

Sollte der geforderte Betrag gezahlt werden?

Es ist nicht ratsam den durch die Kanzlei Waldorf Frommer geforderten Betrag voreilig zu zahlen. Insbesondere sollten Sie bei dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“ einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Abmahnung und die darin enthaltenen Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen kann.

Insbesondere kann der Zahlungsanspruch gegebenenfalls gar nicht in der festgesetzten Höhe entstanden sein. So entsteht lediglich gegen denjenigen ein Schadensersatzanspruch, der die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“ begangenen hat. Haben Sie als Anschlussinhaber diese Urheberrechtsverletzung an dem Film „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“ gar nicht veranlasst so besteht unter Umständen gegen Sie gerade kein Schadensersatzanspruch.

Zwar besteht auf Grund von allgemeiner Lebenserfahrung vorab die widerlegbare Vermutung, dass Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“ veranlasst haben. Können Sie als Anschlussinhaber jedoch substantiiert darlegen, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, das ein eigenverantwortlicher Dritter die Rechtsverletzung durch einen widerrechtliches Anbieten des Filmes „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“ auf einer Online-Tauschbörse hervorgerufen hat, so ist die Vermutung der sogenannten Täterhaftung widerlegt.

Auch wenn dann noch eine Störerhaftung in Betracht kommt besteht gerade gegen diesen kein Schadensersatzanspruch und die Zahlungsforderung kann zumindest anteilig zurückgewiesen werden.

Sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

In der Regel kann es ratsam sein eine Unterlassungserklärung abzugeben, insbesondere um die Gefahr vor weiteren kostspieligen rechtlichen Schritten gegen Sie aus der Welt zu schaffen.

Nicht empfehlenswert ist es aber im Falle einer an die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“ beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung diese ohne vorherige rechtliche Überprüfung zu unterzeichnen. Diese kann für Sie nachteilige Klauseln enthalten. Die Nachteile einer übereilten Abgabe des Erklärungsmusters können Sie bis weit in die Zukunft treffen. Denn regelmäßig bindet eine Unterlassungserklärung den Erklärenden 30 Jahre lang an das Erklärte.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Ritter Rost – Eisenhart und voll verbeult“ erhalten haben, raten wir Ihnen daher Ruhe zu bewahren und innerhalb der von der Kanzlei Waldorf Frommer festgesetzten Frist einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Vorherige Handlungen wie Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, Unterzeichnung einer Erklärung oder sogar Zahlung des geforderten Betrages sollten Sie unbedingt vermeiden.

Gerne können Sie uns in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf der Website www.abmahnhelfer.de vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!


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