Rückerstattung des Eintrittspreises bei Rock am Ring

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Nach dem Abbruch des Festivals steht allen Besuchern ein Anspruch auf Rückerstattung des anteiligen Eintrittspreises zu. Die Aussage des Veranstalters Marek Lieberberg, wegen höherer Gewalt erfolge keine Rückerstattung, ist rechtlich unzutreffend.

Wird ein Veranstaltungsvertrag ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist der Besucher gemäß § 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall steht dem Besucher ein Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittspreises zu. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Veranstalter, ohne dass dies von einer der beiden Vertragsparteien zu vertreten ist, die geschuldete Leistung nicht erbracht hat und deshalb die Gegenleistung zu erstatten hat.

Eine hiervon abweichende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist.

Hinzu kommt noch, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters sogar vorschreiben, dass der Karten-Preis erstattet werden muss. Hierzu heißt es in Ziff. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt aus Gründen unmöglich, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte der Kaufquittung bei der jeweiligen Vorverkaufsstelle der Kartenpreis sowie die Vorverkaufsgebühr zurückerstattet. Sofern der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu vertreten hat, bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, weitergehenden Schadensersatz zu verlangen.“

Unwirksam dürften diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings insoweit sein, als der Besucher dort auf die Vorverkaufsstelle verwiesen wird. Schuldner des Rückzahlungsanspruchs ist der Veranstalter. Die Vorverkaufsstelle ist lediglich der Mittler, der für den Veranstalter die Eintrittskarten vertreibt.

Insgesamt ist damit zu empfehlen, den Veranstalter, die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co.KG in Bremen, auf Rückzahlung von zumindest einem Drittel des Eintrittspreises in Anspruch zu nehmen.

Hartmann Dahlmanns Jansen

Dr. Stefan Jansen

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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