Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung – Verjährungsfrist beachten

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Kann ein Verbraucher sein Darlehen nicht mehr bedienen, kann die Bank den Vertrag kündigen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank dann allerdings nicht verlangen, wie der BGH im Januar 2016 entschieden hat. Die Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung muss allerdings innerhalb der dreijährigen Verjährung erfolgen, wie ein Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 25. Juli 2019 zeigt (Az. 1 U 169/18).

Schon vor dem Urteil des BGH aus dem Januar 2016 ist es natürlich vorgekommen, dass Banken Verbraucherdarlehen gekündigt und aufgrund der entgangenen Zinsen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt haben. Unklar war, ob die Entscheidung des BGH auch den Beginn der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist hinausgezögert hat, wenn der Verbraucher die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangt hat. „Das hat das OLG Frankfurt nun eindeutig verneint. Der Beginn der Verjährung werde nur dann hinausgeschoben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht. Dies sei aber bei der Kündigung eines Verbraucherdarlehens nicht der Fall“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Der Sachverhalt

In dem Fall vor dem OLG Frankfurt hatte die beklagte Bank im Jahr 2009 einen Verbraucherdarlehensvertrag gekündigt und eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Der Kläger zahlte die Vorfälligkeitsentschädigung in zwei Raten bis 2010. Sechs Jahre später forderte er die Vorfälligkeitsentschädigung zunächst zurück und Ende 2017 klagte er gegen die Bank, da es für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung keine rechtliche Grundlage gegeben habe.

Die Bank stritt gar nicht ab, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückzahlung habe. Allerdings sei dieser Anspruch aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist inzwischen verjährt. Denn der Kläger habe schon 2009 bzw. 2010 Kenntnis von seinen Ansprüchen gehabt. 

Die Entscheidung

In erster Instanz war die Klage vor dem Landgericht Frankfurt erfolgreich. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt, da bis zum Urteil des BGH vom 19.01.2016 eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen habe. Für den Kläger sei es daher nicht zumutbar gewesen, vor der BGH-Entscheidung Klage zu erheben, so das LG.

Das sah das OLG Frankfurt im Berufungsverfahren allerdings anders. Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, die den Anlauf der Verjährungsfrist hindere, liege in diesem Fall nicht vor. Die Klage auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung hätte schon vor dem Urteil des BGH erhoben werden können. Für die Zumutbarkeit einer Klage sei es keine Voraussetzung, dass eine strittige Rechtsfrage durch den BGH geklärt werde, so das OLG Frankfurt. Eine Klage sei vielmehr auch dann zumutbar, wenn sie aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder Literaturmeinungen hinreichende Aussichten auf Erfolg habe. Ein Risiko könne dabei nicht immer ausgeschlossen werden. Die Ansprüche des Klägers seien daher verjährt. Das OLG Frankfurt hat die Revision zum BGH nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.

Einschätzung und Empfehlung

„Auch wenn ein grundsätzlicher Anspruch gegen die Bank besteht, müssen die Verjährungsfristen im Auge behalten werden. Das gilt beispielsweise bei der Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen aber auch bei der Rückforderung von zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren“, so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/schwerpunkte/bank-kapitalmarktrecht/ 


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