Rückforderung von Kindergeld bei Auslandswohnsitz – Fahndungsschwerpunkt der Familienkassen

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Zurzeit steht die Rückforderung von Kindergeld von Personen, die in den vergangenen Jahren ins Ausland verzogen sind, im Fokus der Familienkassen. Aufgrund des fortschreitenden elektronischen Datenabgleichs fällt es den Behörden vermehrt auf, wenn Personen mit Wohnsitz im Ausland Kindergeld beziehen oder in der Vergangenheit bezogen haben. 

Die Folgen sind einschneidend!

Der unberechtigte Bezug von Kindergeld wird von den Familienkassen im Regelfall als vorsätzliche Steuerhinterziehung angesehen. Dies hat steuerrechtlich zur Folge, dass für einen Zeitraum von 10 Jahren Kindergeld zurückgefordert wird.

So summieren sich hohe Rückforderungsbeträge auf, die schnell fünfstellig werden.

Oft nehmen Betroffene den Rückforderungsbescheid hin und gehen davon aus, dass es schon seine Richtigkeit haben wird, wenn die Behörden das Geld zurückfordern. Hier entsteht das erste Problem. Wird gegen den Rückforderungsbescheid kein Einspruch eingelegt (Frist: 1 Monat) wird der Bescheid bestandskräftig. An der Rückzahlungspflicht ist dann meist nicht mehr zu rütteln.

Steuerpflichtige, die das Geld direkt zurücküberweisen, werden dann meist noch einmal böse überrascht, wenn wenige Wochen später ein weiteres Schreiben der Familienkasse eingeht. Mit diesem wird dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben. 

Die Familienkassen haben nämlich eine Doppelfunktion. Sie sind einerseits als Steuerbehörde für die Festsetzung und Rückforderung von Kindergeld zuständig. Andererseits ist die Familienkasse aber als Bußgeld- und Strafsachenstelle für die strafrechtliche Ermittlung der Steuerhinterziehung (durch unberechtigten Kindergeldbezug) zuständig. Sie nimmt hier die Rolle der Staatsanwaltschaft ein.

Immer wieder versuchen sich die Betroffenen mit dem Argument, Sie seien davon ausgegangen, dass das Kindergeld zu Recht gezahlt wird zu retten. Diese Haltung ist nachvollziehbar aber leider sinnlos. Die Familienkasse verweist an dieser Stelle nämlich lediglich auf das Merkblatt, welches der Steuerpflichtige bei Antragsstellung vor Jahren oder Jahrzehnten übersandt bekommen hat und dessen Kenntnisnahme der Antragssteller unterschrieben hat. Darin steht nämlich, dass dem Antragssteller bekannt ist, dass der Familienkasse ein Wegzug ins Ausland mitzuteilen ist. Eine Abmeldung bei der Meldebehörde reicht dafür nicht aus. 

Trotz dieser zunächst schlechten Ausgangssituation bietet jeder Einzelfall Verteidigungsansätze. Diese zu finden, herauszuarbeiten und der Strafverfolgungsbehörde darzulegen muss das Ziel einer effektiven Verteidigung sein. 

Bescheid erhalten – was tun?

Wenn Sie ein Schreiben der Familienkasse erhalten haben, dann nehmen Sie so schnell wie möglich professionelle Hilfe in Anspruch. Insbesondere hinsichtlich des Rückforderungsbescheids ist Eile geboten, damit rechtzeitig Einspruch eingelegt werden kann und damit die Bestandskraft des Bescheids verhindert wird.

Gerne steht Ihnen Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht Dr. Christian Fuchs für weitere Fragen auch persönlich zur Verfügung. Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie an. Wir klären Sie von vornherein über potenzielle Verteidigungsansätze, Kosten und alle weitere Einzelfallfragen auf.


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