Rücknahme des Strafbefehlsantrags durch StA nach Erlass durch Amtsgericht? Kosten des Anwalts trägt Staatskasse!

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Eine Mandantin suchte Rat wegen eines gegen sie erlassenen Strafbefehls. 

Die Mandantin verursachte einen Verkehrsunfall mit mehreren beteiligten Kraftfahrzeugen. Vorgeworfen wurde der Mandantin fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Unfallgegnerin in Folge einer Unaufmerksamkeit der Mandantin als Führerin eines Kraftfahrzeugs (PKW) im Straßenverkehr. Gegen die Mandantin wurde eine Geldstrafe verhängt. 

Durch mich wurde Einspruch gegen den Strafbefehl bei dem Amtsgericht eingelegt und Einsicht in die Akten beantragt die dem Gericht vorlagen. Nach erfolgter Akteneinsicht wurde der Einspruch durch mich begründet. Der Tatnachweis gegen die Mandantin wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Unfallgegnerin konnte meiner Ansicht nach durch die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage nicht geführt werden. In einer Hauptverhandlung hätte dies zu einem Freispruch geführt haben müssen, mit der Folge, dass die notwendigen Auslagen der Mandantin - also die Kosten, welche die Mandantin für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (Strafverteidigers) aufgewandt haben würde - von der Staatskasse zu tragen gewesen wären. 

Es folgte umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Staatsanwaltschaft und mir, welcher über das Gericht geführt wurde. Es wurden Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei (Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft) verfügt. Ein Nachweis, dass die von der Unfallgegnerin behaupteten Beschwerden auf das Unfallgeschehen zurückzuführen waren, konnte durch die Staatsanwaltschaft auch nach Durchführung der Nachermittlungen nicht geführt werden. Letzten Endes wurde der Strafbefehlsantrag durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen. Durch die Rücknahme wurde das Strafverfahren in das Stadium des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt. Das Ermittlungsverfahren gegen meine Mandantin musste daraufhin wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden. 

Durch mich wurde daraufhin bei dem Amtsgericht beantragt, die notwendigen Auslagen der Mandantin der Staatskasse aufzuerlegen. Das Amtsgericht ist diesem Antrag gefolgt und hat durch Beschluss entschieden, dass die notwendigen Auslagen (Kosten die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind) der Staatskasse aufzuerlegen waren. 


Fazit

Bei Rücknahme des Strafbefehlsantrags durch die Staatsanwaltschaft nach Erlass des Strafbefehls durch das Amtsgericht und anschließender Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts tritt die gleiche Kostenfolge ein, wie bei einem Freispruch in der Hauptverhandlung: Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Legt der Verteidiger - nach Erlass eines Strafbefehls gegen seine Mandantin - für seine Mandantin Einspruch gegen den Strafbefehl ein und erkennt der Verteidiger nach Einsichtnahme in die Akten, die dem Gericht vorliegen, dass ein Tatnachweis gegen die Mandantin nicht geführt werden kann, sollte er auf die Rücknahme des Strafbefehlsantrags durch die Staatsanwaltschaft hinwirken. Erreicht er dies, bleiben der Mandantin die Strapazen einer Hauptverhandlung (Gerichtsverhandlung) erspart und die Mandantin muss so gestellt werden, wie sie im Falle eines Freispruchs gestanden haben würde.


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