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Auto abgeschleppt: Diese Kosten kommen auf Sie zu

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Auto abgeschleppt: Diese Kosten kommen auf Sie zu

Experten-Autorin dieses Themas

Man stellt das Auto ab, kommt zurück und das Auto ist nicht mehr da. In diesem Moment sitzt der Schock meist tief. Im folgenden Ratgeber können Sie das Wichtigste rund um Abschleppkosten nachlesen. Wer zahlt die Abschleppkosten, gibt es Höchstpreise für Abschleppkosten und wie kann man sich gegen Abschleppkosten wehren? 

Wer zahlt die Abschleppkosten? 

Rechtlich ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Privatperson ein Abschleppunternehmen beauftragt hat – beispielsweise weil man eine private Einfahrt zugeparkt hat oder widerrechtlich auf einem Geschäftsparkplatz parkt – oder ob der Abschleppdienst öffentlich-rechtlich, das heißt, durch die Polizei oder das Ordnungsamt beauftragt wurde. Je nach Fallkonstellation ist der rechtliche Prüfungsmaßstab nämlich ein anderer. 

Wenn private Personen einen Abschleppdienst beauftragen 

Wird ein Auto unberechtigt auf Kundenparkplätzen oder anderen privaten Parkplätzen abgestellt, ist der Eigentümer berechtigt, diese Besitzstörung im Wege der Selbsthilfe zu beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Diese Kosten sind grundsätzlich vom Falschparker zu erstatten, und zwar einschließlich der Kosten, die für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind – beispielsweise anfallende Kosten zur Halterermittlung.  

Nicht zu erstatten sind Kosten, die anfallen, weil die private Parkfläche im Hinblick auf unberechtigt Parkende durch ein externes Unternehmen überwacht wird. In welchem weiteren Fall keine Pflicht zur Zahlung der Abschleppkosten besteht, können Sie unter dem Punkt Welche Kosten sind zu erwarten, wann muss nicht gezahlt werden? nachlesen. 

Wenn durch die Polizei oder das Ordnungsamt abgeschleppt wird 

Das Abschleppen kann aus zwei Gründen erfolgen: 

  • Ersatzvornahme: Gefahr geht vom Fahrzeug aus, beispielsweise es besteht ein Parkverbot

  • Sicherstellung: Gefahr für das Fahrzeug liegt vor, beispielsweise ein Baum droht umzukippen. Die Sicherstellung erfolgt mithin zum Schutz des Fahrzeugs. 

Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, geht die Gefahr gewöhnlich vom Fahrzeug selbst aus, sodass in der Regel eine Ersatzvornahme vorliegt. Diese Maßnahme muss verhältnismäßig sein, was im Einzelfall zu prüfen ist. Ist dies der Fall, sind auch diese Kosten grundsätzlich vom Falschparkenden zu erstatten. 

Wenn das Auto ordnungsgemäß abgestellt wurde 

Vereinzelt kann es passieren, dass man das Auto ordnungsgemäß auf einem Parkplatz in der Stadt abgestellt hat, dann einige Zeit später zurückkehrt, weil man im Urlaub war oder das Auto nicht brauchte, und das Auto wurde abgeschleppt. Die schlechte Nachricht ist: Auch ordnungsgemäß abgestellte Autos dürfen in gewissen Fällen abgeschleppt werden.  

Der Klassiker ist wie folgt: Man stellt das Auto auf einem Parkplatz ab. Erst nachträglich wird an dieser Stelle eine Baustelle eröffnet beziehungsweise ein Halteverbotsschild angebracht. Das Auto wird nicht weggefahren – vermutlich weil der Parkende entsprechend der Ursprungslage davon ausgeht, dass das Auto ordnungsgemäß steht– und wird deshalb zu Beginn der Baustelle abgeschleppt. 

Dass in diesem Fall abgeschleppt wird, ist tatsächlich rechtmäßig, sofern ein entsprechendes Halteverbotsschild nachträglich aufgestellt wurde und mindestens drei volle Tage seit dem Aufstellen vergangen sind (sogenannte Vorlaufzeit). In diesem Fall müssen Falschparker für die Kosten einstehen, denn die Rechtsprechung sagt, dass Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Parken unbefristet erlaubt ist.  

Hinweis: Ist die Vorlaufzeit nicht abgelaufen und wird das Auto vor dem vierten Tag abgeschleppt, dürfen die Kosten nicht in Rechnung gestellt werden. Wichtig: Man muss mithin damit rechnen, dass sich Änderungen ergeben, und sich deshalb alle zwei bis drei Tage am parkenden Auto vergewissern, dass es nach wie vor ordnungsgemäß steht. 

Welche Kosten sind zu erwarten? Wann muss nicht gezahlt werden? 

Leider kann die Frage, welche Kosten durch das Abschleppen entstehen, nicht pauschal beantwortet werden. Eine Preisliste für Abschleppkosten existiert nicht. Zunächst entstehen Kosten für die Ordnungswidrigkeit, die durch das Parken begangen wurde. Sofern das Abschleppunternehmen von der Polizei oder dem Ordnungsamt beauftragt wird, ist dies auch von den Verwaltungskosten der jeweiligen Gemeinde sowie den Kosten des Abschleppunternehmens für den konkreten Abschleppvorgang abhängig. 

In Großstädten ist grundsätzlich eher mit höheren Kosten zu rechnen als im ländlichen Bereich. Auch steigen die Kosten noch einmal wegen etwaiger Zuschläge, wenn das Auto am Wochenende, zur Nachtzeit oder an Feiertagen abgeschleppt wird. Ein weiterer Faktor, der den Preis stark beeinflusst, ist die Verwahrung des Autos. Manchmal wird das Auto an einen Ort abgeschleppt, wo keine Gebühren für die Verwahrung anfallen. Nicht selten werden die Autos jedoch auf Verwahrparkplätze gebracht. Diese Dauer wird dann ebenfalls in Rechnung gestellt. Insgesamt kann man mit mindestens 100 EUR bis ca. 500 EUR rechnen. Abzustellen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings auf die am Ort üblichen Kosten von Abschleppunternehmen, die durch private Auftraggeber, z. B. Grundstückseigentümer, beauftragt wurden: Hierdurch sollen Halter von abgeschleppten Autos vor zu hohen Kosten geschützt werden. Vergleiche mit Gebühren, die von Verwaltungsbehörden bzw. Polizei nach einem Parkverstoß im öffentlichen Bereich für ein Abschleppen in Rechnung gestellt werden, verbieten sich allerdings.

Hinweis: Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Abschleppunternehmen das Auto einbehalten darf (sogenanntes Zurückbehaltungsrecht), bis die Rechnung beglichen worden ist (BGH-Urteil v. 26.01.2006 – I ZR 83/03). Ist der Abschleppdienst von Privatpersonen beauftragt worden, besteht jedoch keine Pflicht zur Zahlung von unangemessen hohen Abschleppkosten. Das hat der BGH in seinem Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 entschieden. 

anwalt.de-Tipp: Wenn Ihnen die Abschleppkosten zu hoch erscheinen, müssen Sie diese nicht an den Abschleppdienst zahlen, um Ihr Auto zurückzubekommen! Sie haben die Möglichkeit, den geforderten Betrag beim zuständigen Amtsgericht als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Dadurch wenden Sie das Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmens ab und erhalten Ihr Auto zurück. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie die zu hohen Kosten nicht direkt an das Abschleppunternehmen geleistet haben und zurückfordern müssen, sondern zunächst klären lassen können, in welcher Höhe dem Abschleppdienst überhaupt ein Anspruch zusteht (zur Erinnerung: nur ortsübliche Kosten werden anerkannt!).

Wer übernimmt die Abschleppkosten nach einem Unfall? Zahlt die Versicherung? 

Nach einem Unfall hat der Geschädigte gegenüber dem Verursacher beziehungsweise dessen Versicherer grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten, sofern das Abschleppen notwendig war, weil das Fahrzeug fahruntauglich ist. Wird das Fahrzeug nicht von einem Unternehmen, sondern von einer Privatperson abgeschleppt, wird regelmäßig die Hälfte der Kosten erstattet, die von einem Abschleppunternehmen in Rechnung gestellt worden wären, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte nichts an die Privatperson zahlen musste. 

Problematisch wird die Erstattung der Kosten, wenn das Fahrzeug über längere Distanz abgeschleppt wird – beispielsweise weil der Geschädigte das Fahrzeug nicht zur nächstgelegenen Werkstatt, sondern zu der Werkstatt seines Vertrauens abschleppen lässt. Die Kostenerstattung ist ebenfalls problematisch, wenn das Auto durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat. Erstattet werden müssen die Abschleppkosten zu einer Werkstatt nur dann, wenn durch die (nächstgelegene) Fachwerkstatt festgestellt werden muss, ob tatsächlich ein Totalschaden vorliegt. Im Übrigen werden die Kosten bis zur nächsten Verwertungsstelle erstattet. 

In diesem Zusammenhang ist nämlich die sogenannte Schadensminderungspflicht zu beachten. Das bedeutet, dass der Schaden durch den Geschädigten möglichst gering zu halten ist. In diesen Fällen müssen die Abschleppkosten nicht vollumfänglich erstattet werden. Allerdings sind Schäden in Zusammenhang mit dem Unfall von dem Versicherer zu erstatten, sodass auch Reise- und Übernachtungskosten geltend gemacht werden können. Den genauen Schadensersatzanspruch sollte man von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. 

Fazit 

  • Abschleppkosten sind grundsätzlich vom Falschparker zu erstatten, und zwar einschließlich der Kosten, die für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind – beispielsweise anfallende Kosten zur Halterermittlung.  

  • Kosten, die anfallen, weil die private Parkfläche im Hinblick auf unberechtigt Parkende durch ein Unternehmen überwacht wird, müssen nicht gezahlt werden. 

  • Auch ordnungsgemäß abgestellte Autos dürfen abgeschleppt werden, sofern ein Halteverbotsschild nachträglich aufgestellt wurde und mindestens drei volle Tage seit dem Aufstellen vergangen sind (Vorlaufzeit). 

  • Ohne Vorlaufzeit sind Falschparker nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet. 

  • Die Gesamtkosten variieren. Rechnen muss man mit ca. 100 bis ca. 500 Euro. 

  • Veranlasst die Polizei oder das Ordnungsamt das Abschleppen, ist mit Kosten für die Ordnungswidrigkeit, die Verwaltungskosten, konkrete Abschleppkosten, eventuelle Zuschläge (Wochenende, Feiertag, Nacht) sowie Verwahrungskosten zu rechnen. 

  • Das Abschleppunternehmen darf das Auto einbehalten, bis die Rechnung beglichen worden ist. 

  • Ist der Abschleppdienst von Privatpersonen beauftragt worden, besteht jedoch keine Pflicht zur Zahlung von unangemessen hohen Abschleppkosten. 

  • Nach einem Unfall hat der Geschädigte gegenüber dem Verursacher beziehungsweise dessen Versicherer bei Fahruntauglichkeit des Autos einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. 

  • Wegen der sogenannten Schadensminderungspflicht muss die Versicherung regelmäßig nur die Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen Werkstatt bezahlen. Bei einem Totalschaden unter Umständen sogar nur bis zur nächsten Verwertungsstelle. 

Foto(s): ©Adobe Stock/Nomad_Soul

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