Rücknahme einer Einbürgerung wegen Täuschung nur 5 Jahre möglich

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Wer in die deutsche Staatsangehörigkeit eingebürgert worden ist und dabei arglistig getäuscht hat, z. B über seine Identität, dem kann die deutsche Staatsbürgerschaft nur bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung durch Rücknahme entzogen werden.

Diese Regelung wurde in § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verankert, nachdem zuvor die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht eine ähnliche Lösung über §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hergeleitet hat.

Wer also unter falschen Voraussetzungen, beispielsweise durch Vorlage falscher Identitätspapiere, eingebürgert worden ist, sollte frühestens 5 Jahre nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde den wahren Sachverhalt offenbaren, da anderenfalls die Behörden in aller Regel das ihnen obliegende Ermessen in Richtung Einbürgerungsrücknahme ausüben werden. Ein sogenannter Vertrauensschutz auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft kann im Falle einer Täuschung nicht vorliegen. Der Einbürgerungsrücknahme steht regelmäßig nicht entgegen, dass danach Staatenlosigkeit eintritt.

Sind aufgrund der durch Täuschung erlangten Einbürgerung weitere Personen, z. B Kinder, eingebürgert worden, so würde sich die Rücknahme der Einbürgerung zwar nicht automatisch auf diese Personen erstrecken, gleichwohl muss die Behörde prüfen, ob sie es bei der deutschen Staatsangehörigkeit dieser Personen belässt oder ebenfalls die Einbürgerung zurücknimmt. Ist jedoch ein Kind aufgrund einer erschlichenen Einbürgerung durch Geburt deutsch geworden, so darf es die deutsche Staatsbürgerschaft auf jeden Fall behalten, sofern das 5. Lebensjahr vollendet ist.

Stefan Schroub

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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