Rücktritt nach übertriebener Zustandsbeschreibung von Oldtimer?

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Der Fall

Der Verkäufer hatte in einer Verkaufs-E-Mail die Entstehungsgeschichte des Oldtimers detailliert wiedergegeben sowie eine technisches Know-how implizierende Vielzahl technischer Einzelheiten betreffend das Fahrzeug erwähnt; ergänzend hat er mehrfach darauf hingewiesen, das Fahrzeug sei von einem absoluten Profi für den Eigengebrauch qualitativ hochwertig aufgebaut worden. Nach dem Erwerb hat der Käufer festgestellt, dass der Oldtimer so schwerwiegende Mängel aufwies, dass sogar die Voraussetzungen für die Erteilung eines H-Kennzeichens fehlten. Er hat daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Mangelhaftigkeit des Oldtimers gefordert, dies nach vorheriger Ablehnung seitens des Verkäufers auf gerichtlichem Wege.

Die Entscheidung

Aus Sicht eines potenziellen Käufers ist mit einer auch die Person des Vorbesitzers und dessen herausragende Fachkenntnis einschließenden Beschreibung des Fahrzeuges die verbindliche Erklärung des Verkäufers verknüpft, dass das Fahrzeug nicht nur eine H-Zulassung während der Besitzzeit des Restaurators hat, sondern dass es sich auch in einem die Erteilung rechtfertigenden Zustand befindet. Folglich hat das Gericht das Rückabwicklungsverlangen des Käufers bestätigt. Nicht nur aus Gründen der Fairness sollte ein Verkäufer bei einer realistischen Beschreibung bleiben, sondern unbedingt beachten, dass Übertreibungen und Beschreibungen „ins Blaue hinein“ zu einer juristischen Haftung führen können.

(OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2015 – Az: 28 U 144/14)


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