Zustandsbeschreibung eines Oldtimers

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Der Fall:

Der Verkäufer hatte den Verkauf eines – über Jahre in seinem Eigentum stehenden – Oldtimers beworben, indem er schriftlich nicht nur detailliert die Historie des Fahrzeuges sowie eine hohes technisches Verständnis bedingende Vielzahl technischer Details des Fahrzeuges mitgeteilt, sondern darüber hinaus sogar mehrfach angepriesen hat, der Oldtimer sei von einem absoluten Profi qualitativ hochwertig für den Eigengebrauch aufgebaut worden. Zur Überraschung des gutgläubigen Käufers haben sich aber schnell schwerwiegende Mängel gezeigt, die eine H-Zulassung (Zulassung als Oldtimer) verhindert haben. Der Käufer ist dann vom Vertrag zurückgetreten und hat den Kaufpreis zurückgefordert.

Die Entscheidung:

Das Berufungsgericht hat in dem vorliegenden Grundsatzurteil ausgesprochen, dass ein Käufer mit einer solchen, auch die Person des Vorbesitzers und dessen angeblich hervorragende Fachkenntnis umfassende Beschreibung des Fahrzeuges, Darstellung die verbindliche Erklärung des Verkäufers verknüpfen darf, dass das Fahrzeug nicht nur während der Besitzzeit des Verkäufers über eine H-Zulassung verfügte, sondern dass das Automobil sich in einem die Erteilung einer solchen Zulassung rechtfertigenden Zustand befindet. Da aber nicht einmal diese Voraussetzungen erfüllt waren, hat das Gericht begründetermaßen die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB mit der Folge des Rücktrittsrechts des Käufers bestätigt.

 (OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2015 – Az.: 28 U 144/14)


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