Rücktrittsrecht bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

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Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung Endress/Allianz (Rs C-209/12) erkannt, dass bei nicht erfolgter oder nicht ordnungsgemäßer Aufklärung des Versicherungsnehmers über das ihm zustehende Rücktrittsrecht dieses nicht erlischt, sondern solange bestehen bleibt, bis der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht aufgeklärt worden ist. Insbesondere ist der Versicherungsnehmer über die Modalitäten aufzuklären, unter denen er den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.

Eine in einer nationalen Rechtsordnung enthaltene bestimmte Frist (z.B.: ein Jahr nach Abschluss des Versicherungsvertrages) nach der das Rücktrittsrecht jedenfalls erlischt, ist gemeinschaftsrechtswidrig und daher unwirksam. Dies hat zur Folge, dass bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung des Versicherungsnehmers über das ihm zustehende Rücktrittsrecht dieses noch nach Jahren ausgeübt werden kann. Dies sogar dann, wenn der Versicherungsvertrag in Unkenntnis des zustehenden Rücktrittsrechts bereits ordnungsgemäß gekündigt worden ist.

Diese Rechtsprechung ist insofern von Bedeutung, als der Rückkaufswert bei einer Kündigung oft unter jenem Wert liegt, den der Versicherungsnehmer zurückerstattet bekommt, wenn er vom Vertrag zurücktritt. In diesem Fall sind die geleisteten Prämien unter Abzug eines geringfügigen Betrages für die Lebensversicherungskomponente zurückzuerstatten. Weiters ist der vom Versicherungsunternehmen aus der Kapitalnutzung erzielte Gewinn nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herauszugeben.

Wie ist vorzugehen?

Zunächst ist zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer bei Abschluss des fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht aufgeklärt worden ist und ihm auch sonst alle erforderlichen Informationen erteilt worden sind. Sofern dies nicht der Fall ist, so besteht weiterhin das Recht, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Sofern das Versicherungsunternehmen den Rücktritt nicht akzeptiert, ist eine Leistungsklage gegen das Versicherungsunternehmen einzubringen.

RA Dr. Stephan Briem


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