BGH: Ewiges Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsvertrag

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Am 25. Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof über das Rücktrittsrecht eines Lebensversicherungsvertrages bei einer fehlerhaften Rücktrittbelehrung entschieden (Az.: IV ZR 173/15). Bei einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung steht dem Versicherungsnehmer ein „ewiges Rücktrittsrecht“ zu, statt der eigentlich einmonatigen Rücktrittsfrist.

Der Kläger und auch Versicherungsnehmer hat zum 1. Januar 2006 einen Versicherungsvertrag nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer hat seine Versicherungsbeiträge bis zum Kündigungszeitpunkt vom 1. Mai 2010 geleistet. Insgesamt hat der Kläger 3.005 Euro eingezahlt, wovon er einen Rückkaufswert in Höhe von 1.440,65 Euro vom beklagten Versicherer erhielt. Am 20. Oktober 2010 erklärte der Kläger schriftlich den Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB. Der Grund hierfür sei nach Auffassung des Klägers eine fehlerhafte Rücktrittsbelehrung gewesen.

Nach Auffassung des IV. Zivilsenats muss eine gesetzliche Rücktrittsbelehrung inhaltlich ausführlich und unmissverständlich für einen Verbraucher gestaltet sein. Der Bundesgerichtshof hat erkannt, dass im konkreten Fall kein eindeutiger Hinweis zur Form des zu erklärenden Rücktritts enthalten war. Auch haben die Hervorhebungen im Text gefehlt, sodass keine ordnungsgemäße Kenntnisnahme durch den Verbraucher gewährleistet ist.

Rechtliche Möglichkeiten für Verbraucher

Versicherungsnehmer sollten anwaltlichen Rat einholen und den Widerspruch oder Widerruf ihrer Lebens- oder Rentenversicherung prüfen lassen. Die Rechtsfolge ist ein Rückabwicklungsanspruch, sodass beide Parteien so gestellt werden, wie wenn das Geschäft nicht abgeschlossen wurde. Demzufolge muss die Versicherung dem Kunden sofort die eingezahlten Beiträge in Gesamthöhe samt Zinsen erstatten, abzüglich der Risikokosten. In der Regel könnte dadurch sogar ein Mehrwert von etwa 30 Prozent erwirtschaftet werden.

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