Rufschädigung durch negative Bewertung – Jetzt wehren!

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Bewertungen nehmen für Unternehmen immer mehr an Bedeutung zu. Um so ärgerlicher ist es, wenn man negative Bewertungen erhält. Solche negativen Bewertungen sind aber nicht immer berechtigt. Wir helfen Unternehmen solche negativen Bewertungen zu löschen.

Wir wissen welche Bewertungen unzulässig sind und wie man am besten vorgeht.

Zum Beispiel darf  eine Bewertung keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten. Ebenfalls verboten sind  Bewertungen, die die Grenze zur sogenannten Schmähkritik überschreiten. Ebenfalls unzulässig sind sog. Fake Bewertungen, als Bewertungen die nicht von Kunden, sondern irgendwelchen Dritten vorgenommen werden.

Auch gegen eine anonyme 1 Sterne Bewertung ohne Inhalt kann man sich wehren,  so das Landgericht Lübeck vom 16.6.2018 Az: I O 59/17.

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.08.2022, Az.: VI ZR 1244/20) hat aktuell auch die Rechte der Betroffenen gestärkt. So sind Bewertungsportale verpflichtet den Rügen der Betroffenen nachzugehen. Da dies oft sehr zeit- und kostenintensiv ist, ist bei entsprechender Strategie und entsprechenden Rechtsausführungen damit zu rechnen, dass Portale auch freiwillig negative Bewertungen löschen werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Achtung: Im Internet werben immer mehr Agenturen und andere unseriöse Unternehmen, dass auch sie für Unternehmen Löschung von schlechten Bewertungen vornehmen. Diese verstoßen in aller Regel aber gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), nach denen  es Rechtsanwälten vorbehalten ist, solche Rechtsdienstleistungen anzubieten.

Wenn auch Sie eine negative Bewertung erhalten haben,  unterstützen wir Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an unter 0421 – 56638780 oder senden Sie uns eine Mail an kanzlei@dr-schenk.net


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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