Ruhezeit ist Ruhezeit

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Wie muss die Ruhezeit eines Beamten aussehen, damit es auch wirklich Ruhezeit ist? Damit befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Fall. Das Urteil: Der Dienstherr muss den Beamten während dieser Zeit wirklich in Ruhe lassen, sonst handelt es sich um Dienstzeit! (AZ 2 C 32.20, Urteil vom 15.04.2021).

Geklagt hatte ein Polizeihauptmeister, der 2015 während des G7-Gipfels in Elmau dienstverpflichtet war. Er bekam Ruhezeiten zugesprochen, in denen er aber bestimmte Regeln befolgen musste: Er musste im Hotel bleiben – außer, er hatte dies vorher angemeldet. Er musste tagsüber seine Waffe bei sich tragen und durfte keinen Alkohol trinken. Jederzeit musste er per Handy erreichbar sein, falls man ihn zu einem sofortigen Einsatz brauchte.

Die Überstunden, die der Polizeibeamte während dieser Zeit angesammelt hatte, wurden ihm im Anschluss an den Einsatz als Freizeitausgleich abgegolten – allerdings nur die Überstunden während der Einsatzzeit. Die Ruhezeiten wurden ihm nicht angerechnet, hierfür bekam er auch keinen Freizeitausgleich.

Seine Klage wurde zunächst abgewiesen, aber die Richter am Bundesverwaltungsgericht gaben ihm Recht. Eine Ruhezeit, in der der Ort des Aufenthalts festgelegt ist und in der es nicht möglich ist, persönliche und soziale Interessen zu verfolgen, sei in Wahrheit keine Ruhezeit. Sie müsse stattdessen nach § 88 Satz 2 BBG als volle Dienstzeit gewertet werden und auch so in die Berechnung des Freizeitausgleichs einfließen. Ruhezeit ist generell „In-Ruhe-lassen-Zeit“.


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