Runter von Jameda – Löschung des ungewollten Jameda-Kontos jetzt möglich?

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Die Plattform www.jameda.de ist eine vermeintlich neutrale Onlineplattform für Patienten- Bewertungen von Ärzten und Praxen. Es werden in dem Portal sog. „Basiskunden“ und zahlende „Premiumkunden“ gelistet, die sich einer Bewertung von Nutzern und Patienten ausgesetzt sehen, wobei die „Basiskunden“ teilweise sogar ohne ihre Einwilligung dort aufgeführt werden. Eine Bewertung durch anonyme Nutzer kann also erfolgen, ohne dass der betroffene Arzt hierzu zugestimmt hat, also ohne dass er sich dieser öffentlichen Bewertung ausgesetzt sehen wollte. Den zahlenden „Premiumkunden“ werden dabei Funktionen zur Verfügung gestellt, die den „Basiskunden“ verwehrt bleiben.

Jameda verstößt gegen Neutralitätspflicht

Der BGH entschied bereits 2014, dass zwar ein Recht auf Löschung der betroffenen Ärzte gegenüber der Plattform nicht bestehe (Urt. v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13), das Portal müsse jedoch als bloße Informationsmittlerin dabei neutral bleiben (Urt. v. 20.02.2018 – Az. VI ZR 30/17). Hierzu hat jetzt das OLG Köln mit Urteil festgestellt, dass mehrere frühere und derzeitige Ausgestaltungen der Online-Plattform Jameda unzulässig sind. Jameda ließe den zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ gegenüber den „Basiskunden“ zukommen, sodass die nötige Neutralität nicht gewahrt ist und vielmehr der Eindruck entsteht, es handle sich bei dem Bewertungs-Portal um eine „Werbeplattform“ der zahlenden Kunden. Die Media Kanzlei Frankfurt Hamburg ist schon in zahlreichen Verfahren erfolgreich gegen Jameda vorgegangen. Da nun gerichtlich festgestellt wurde, dass Jameda gegen die erforderliche Neutralitätspflicht verstößt, verspricht auch ein Löschersuchen der Ärzte gegen Jameda Erfolg.

Media Kanzlei setzt Löschungsrechte für ihre Mandanten durch

Die Expertise der Anwälte der Media Kanzlei mit Jameda kann dabei helfen, die Löschungsrechte durchzusetzen. Ärzte müssen nicht mehr länger hinnehmen, dass sie ohne oder entgegen ihrer Einwilligung in Jameda gelistet sind. Das LG Köln begründet dies anhand einer umfassenden Einzelfallwürdigung zu den verschiedenen Funktionen der Plattform; so stelle die unterschiedliche bildliche Darstellung in der Auflistung von „Premium-“ und „Basiskunden“ eine nicht hinnehmbare Benachteiligung dar. Auch ein selektiv erfolgender Verweis auf Fachartikel unterstreiche diese Wirkung. Weiterhin stelle auch der Hinweis auf dem Profil von „Basiskunden“ auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben Fachgebiet einen Verstoß gegen die gebotene Neutralitätspflicht dar.

Media Kanzlei steht gerne beratend zur Seite

Das Urteil LG Köln stellt also höchstwahrscheinlich eine bahnbrechende Entscheidung gegen das Bewertungsportal Jameda dar, die die Rechte der Ärzte gegen die Plattform erheblich stärken wird. Bei der Durchsetzung dieser Rechte steht das Team der Media Kanzlei jederzeit gerne beratend zur Seite.



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