Sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG vs. Vorbeschäftigung: neue Rechtsprechung des BAG

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Alte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen für max. 2 Jahre zulässig. Und weiter sagt das Gesetz: "Eine (sachgrundlose) Befristung (...) ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nun hat das BAG die Angewohnheit, Gesetze oftmals über seine Kompetenz hinweggehend auszulegen. So auch hier. Denn diese Einschränkung hat das BAG seit 2011 in ständiger Rechtsprechung so interpretiert, dass sie nur Arbeitsverhältnisse betreffe, die länger als 3 Jahre zurückliegen. War die letzte Beschäftigung mit dem gleichen Arbeitgeber länger als 3 Jahre her, war eine (erneute) sachgrundlose Befristung zulässig.

Korrektur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): Mit Beschluss v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 – erklärte das BVerfG diese Praxis für verfassungswidrig. Das BVerfG stellte klar, "dass eine – vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene – Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist." Ein derartiges fristgebundenes Regelungsmodell habe der Gesetzgeber nicht gewollt.

Vorgaben des BVerfG: Allerdings sieht sich auch das BVerfG bemüßigt, sog. Zumutbarkeitskriterien für Ausnahmen vom Vorbeschäftigungsverbot aufzustellen. So könne es im Einzelfall unzumutbar sein, eine sachgrundlose Befristung zu verbieten, weil es sich nicht um eine Ersteinstellung handele. Dabei sei von dem Grundsatz auszugehen, der Gesetzgeber wolle mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die strukturell dem Arbeitgeber unterlegenen Arbeitnehmer 1. vor Kettenbefristungen schützen und 2. zugleich das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform sichern. Sofern beide Gründe nicht tragen, ist eine (erneute) Befristung zumutbar. Zumutbar ist danach, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Weiter, wenn es sich um eine geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul- oder Studienzeit oder der Familienzeit, eine Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren, handelt. Fazit: Die Fachgerichte können und müssen in solchen Fällen den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken. 

Neue Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16): Nach diesen Vorgaben hat das BAG nun seine 3-Jahre-Regelung aufgegeben. Der Entscheidung lag eine zeitliche Differenz von 8 Jahren zugrunde. Das BAG knüpfte also an die Kategorie der "sehr lange zurückliegenden Beschäftigung" des BVerfG an und erklärte diese für nicht gegeben. 8 Jahre zwischen Erst- und Folgebeschäftigung sind also nicht sehr lange. 

Fazit und Kritik: dass das BAG seine Rechtsprechung änderte, ist keine Überraschung. An der aktuellen Entscheidung zum Zeitraum von 8 Jahren zeigt sich allerdings auch das künftige Dilemma der Arbeitsgerichte: War die 3-Jahres-Regelung noch (rechnerisch) nachvollziehbar, so sind es die Kriterien des BVerfG nicht. Was "sehr lange her" oder eine "völlige Neuorientierung" ist, ist völlig unklar. So ist auch die aktuelle Entscheidung des BAG nicht frei von Willkür. Ebenso wie die 3-Jahres-Regelung völlig willkürlich war, so sind es die Kriterien des BVerfG auch. Das TzBfG ist eindeutig: Danach schadet jede Vorbeschäftigung. Ob ein Zeitraum von 19 oder erst 20 Jahren "sehr lange zurückliegt" ist, ist rein willkürlich. Die Abgrenzungskriterien, hält man sie denn überhaupt für notwendig, sind damit untauglich.

Empfehlung: Sofern Sie sachgrundlos befristet beschäftigt werden sollen und irgendeine Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber vorliegt, ist in Zukunft gründlich zu analysieren, ob diese Vorbeschäftigung Ihre Befristung hindert. Wir beraten Sie gerne dazu.


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