Sanierungsgewinne: Zum Bestandsschutz für Altfälle

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In dem Schreiben des BMF vom 29. März 2018 zur ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen und zu den Auswirkungen der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15) wird bekräftigt, dass für Schulderlasse bis zum 8. Februar 2017 nach dem BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I S. 240 (sogenannter Sanierungserlass) zu verfahren sei. Danach waren die Sanierungsgewinne auf Antrag steuerfrei.

Aber: Der Sanierungserlass sollte auf Altfälle nicht angewendet werden dürfen, so der BFH Az. I R 52/14 und X R 38/15. Mit dem obigen Nichtanwendungserlass sollen Altfälle dennoch weiter geschützt sein.

In dem oben zitierten Schreiben des BMF vom 29. März 2018 wird dazu ausgeführt: „Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sogenanntem beredten Schweigen des Gesetzgebers akzeptiert.“

Fazit: Die Neuregelung sieht so aus, dass die Sanierungsgewinne weiter steuerfrei bleiben, aber Anrechnungsregelungen enthalten. Dennoch steht die Steuerfreiheit für Sanierungserträge unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Denn die Nichtbesteuerung von Sanierungserträgen wird EU-rechtlich als verbotene Subvention beurteilt. Ein einhellig anerkannter Bestandsschutz fehlt daher nach wie vor.


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