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Schadenersatz bei verzögerter Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme

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Vor dem Kammergericht Berlin haben wir in einer Schadenersatzklage ein Urteil gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund erstritten, worin das Gericht feststellt, dass die DRV für die verzögerte Bearbeitung eines Antrags auf Bewilligung einer Umschulungsmaßnahme haftet und alle materiellen Schäden zu ersetzen hat, die der Versicherten hierdurch entstanden sind.

Rechtsgrundlage für diesen Schadensersatzanspruch ist der sogenannte Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes. Danach sind Behörden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Die Schadenserstatzpflicht setzt allerdings u.a. voraus, dass der Geschädigte den Versuch unternommen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Wer von einer fehlerhaften Behördenentscheidung betroffen ist, muss also zunächst gegen diese Entscheidung durch Widerspruch und ggf. Klage vor dem Verwaltungs- oder Sozialgericht vorgehen.

In dem konkreten Fall waren die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch erfüllt. Das Kammergericht stellte fest, dass dem Antrag mindestens 21 Monate früher hätte stattgegeben werden können. Aufgrund dieser Verzögerung, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Sachbearbeiter der DRV beruhte, konnte die Klägerin deshalb nur mit erheblicher Verspätung in ihren neuen Beruf als Heilpraktikerin starten. Den dadurch erlittenen Verdienstausfall wird die DRV ersetzen müssen.

Kammergericht - Urteil vom 19.09.2012 - 6 U 172/11

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers. 





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