Schadensersatz für fabrikneues Auto
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[image]Wird ein fabrikneuer Wagen bei einem Unfall erheblich beschädigt, beinhaltet der Schadensersatzanspruch auch die Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens. Wird ein unfallfreies Fahrzeug beschädigt, erfasst der sog. merkantile Minderwert die finanziellen Einbußen bezüglich des Umstandes, dass es sich nun um ein Unfallfahrzeug handelt. Bei einem nagelneuen Auto reicht das nach Ansicht des Bundesgerichtshofes für eine gerechte Schadensregulierung nicht aus. Die Kosten für einen Neuwagen werden allerdings nur übernommen, wenn es sich um ein neuwertiges Fahrzeug handelt.
Dieser Zustand liegt nach Ansicht der Gerichte ungefähr bis zu einer Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 km vor. Darüber hinaus muss das Auto durch den Unfall schwer beschädigt worden sein, insbesondere tragende oder sicherheitsrelevante Fahrzeugteile. Denn bei Bagatellschäden (z. B. Lackschäden) entspricht die Neuanschaffung nicht dem sog. Wirtschaftlichkeitsgebot. Weiter setzt der Bundesgerichtshof voraus, dass der Geschädigte einen Schadensersatz nur in der Höhe der Kosten für einen Neuwagen geltend machen kann, wenn er sich tatsächlich ein neues Fahrzeug angeschafft hat.
(Bundesgerichtshof, Urteil v. 09.06.2009, Az.: VI ZR 110/08)
(WEL)
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