Schadensersatz für Gastronomen bei Einschränkungen durch eine Baustelle

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Im folgenden Artikel wir, als Kanzlei die im ganz wesentlichen auch im Bereich Gastronomierecht tätig ist, ein "alltagstaugliches" Urteil zum Thema Schadensersatz bei Baustelle dar.

Ständige Bauarbeiten direkt vor der eigenen Geschäftstüre sind für Unternehmer oft mit finanziellen Einbußen verbunden. In einem bedeutsamen Rechtsfall hat das Oberlandesgericht Bremen einer Gaststätte aufgrund erheblicher Störungen eine finanzielle Entlohnung zugebilligt.

Falls bauliche Maßnahmen den Eingangsbereich zu einem gastronomischen Betrieb erheblich beeinträchtigen, ist der Betriebsinhaber befugt, eine monetäre Entschädigung zu verlangen. Der für die baulichen Maßnahmen Verantwortliche muss diese Entschädigung leisten, vorausgesetzt, die Störungen überschreiten ein zumutbares Niveau. Um das Ausmaß des entstandenen Schadens zu bestimmen, kann als Ausgangspunkt der Gewinn herangezogen werden, der vor Beginn der Baumaßnahmen erzielt wurde.

Dauerhaft geschlossenes Etablissement wegen anhaltender Baustellenaktivitäten

Ein Gastronom hatte ein Lokal gemietet. Der Eigentümer des schräg gegenüberliegenden Grundstücks setzte umfangreiche Bauprojekte in Gang. Dies führte dazu, dass die Zugangsstraße für nahezu zwanzig Monate vollständig versperrt war. Eine Anfahrt aus dem Stadtzentrum war somit ausgeschlossen. Zudem wurden direkt vor dem Lokal Baubarrieren installiert. Der Gastronom verlangte in der Folge eine Schadensersatzleistung in Höhe von 70.000 Euro.

Entschädigungsanspruch für Einnahmeverluste

Aufgrund des markanten Rückgangs der Einnahmen war der Gastronom im Recht, den besagten Betrag zu beanspruchen. Ihm steht ein Anspruch auf Entschädigung nach den Grundsätzen des Nachbarrechts zu, so die juristische Beurteilung. Die Unannehmlichkeiten gingen über das allgemein tolerierte Maß hinaus. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Grundsatz der „externen Behinderung“. Die Höhe der Entschädigung wird anhand verschiedener Faktoren wie Art, Dauer und Schwere der Behinderung sowie ihrer Auswirkungen ermittelt. In diesem Fall war die Beschränkung des Zugangs zum gastronomischen Betrieb unzumutbar. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Zugänglichkeit des Lokals über den gesamten Zeitraum sowohl für motorisierte Verkehrsteilnehmer als auch für Fußgänger stark eingeschränkt war.

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