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Baustelle – Haftung für die Verkehrsführung

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Baustellen sind gefahrenträchtige Unfallschwerpunkte. Oft machen sie eine geänderte Verkehrsführung notwendig. Verkehrsschilder müssen diese deutlich machen, vor allem aber den Verkehrsfluss sicher gewährleisten. Unklare Fahranweisungen können katastrophale Folgen haben. Gerade deshalb müssen Unternehmen bei der zuständigen Behörde Anordnungen einholen, bevor sie eine Baustelle einrichten, die sich auf den Straßenverkehr auswirkt - Bauunternehmen dabei sogar unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans. Das gilt in gleicher Weise, wenn die fortschreitenden Bauarbeiten spätere Änderungen nötig machen. Nicht zuletzt hat diese Vorgehensweise auch rechtliche Gründe: Nur der Staat darf Verkehrszeichen aufstellen.

Unternehmen haftet für eigenmächtig aufgestellte Verkehrsschilder

Regelt eine Baufirma dann eigenmächtig den Verkehr, dann kann sie deswegen für Unfälle haften. So etwa in einem Fall einer Baustellenkreuzung. Zu Beginn eines neuen Bauabschnitts wurde die zuvor durchgehende Vorfahrt im Kreuzungsbereich auf eine rechts abknickende geändert. Das 70 km/h-Begrenzungsschild in Fahrtrichtung blieb dabei aber fehlerhafterweise stehen. Folge: Ein Autofahrer dachte, er könne wie tags zuvor relativ schnell geradeaus vorfahrtsberechtigt über die Kreuzung fahren. Dort prallte er mit einem von rechts kommenden Fahrzeug zusammen.

Auch Änderungen bedürfen der behördlichen Kontrolle

Das Landgericht (LG) Saarbrücken verurteilte daraufhin die Baufirma. Sie hatte es unterlassen, wie vereinbart, die geänderte Verkehrsführung gemäß § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) absegnen zu lassen. Da diese Regel dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dient, muss das Unternehmen nun für seinen Fehler einstehen. Daran änderte auch nichts, dass für das Aufstellen der Schilder zulässigerweise eine Fremdfirma zuständig war. Denn in solchen Fällen ist diese im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht immer noch zu überwachen. Die Aufsichts- und Kontrollpflicht ist streng. Keine Rolle spielte auch, dass der Auftrag selbst von einer Behörde stammte. Im Vergleich zur schuldhaft verursachten Verkehrsführung wog der Fehler des klagenden Unfallfahrers gering. Das Unternehmen musste 80 Prozent des Unfallschadens tragen, neben den Fahrzeugschäden auch Entschädigungen für Nutzungsausfall und Rückstufung in der Kfz-Versicherung. Nach einem Verkehrsunfall in Baustellen ist daher insbesondere bei unklarer Verkehrsführung auch darauf zu achten, ob diese genehmigt war.

(LG Saarbrücken, Urteil v. 04.05.2012, Az.: 13 S 161/11)

(GUE)

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