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Schadensersatz wegen Sturz im Bus?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer infolge einer Vollbremsung des Busfahrers stürzt und sich verletzt, kann grundsätzlich keinen Schadensersatz verlangen.

Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel hat den Vorteil, dass man relativ schnell und kostengünstig ans gewünschte Ziel kommt, ohne sich selbst mit dem Verkehrschaos oder der Suche nach einem Parkplatz abplagen zu müssen. Dennoch ist man den Fahrkünsten eines Fremden ausgesetzt und muss jederzeit mit unvorhergesehenen Fahrmanövern wie einer Vollbremsung des Busfahrers rechnen. Verletzt man sich daraufhin, stellt sich die Frage, ob man dann vom Verkehrsunternehmen Schadensersatz verlangen kann.

Lesender Fahrgast stürzt im Bus

Eine Frau fuhr nach der Arbeit mit einem Linienbus nach Hause. Kurz nach dem Einsteigen suchte sie sich einen Sitzplatz in Fahrtrichtung und begann, in einem Buch zu lesen. Als der Busfahrer plötzlich abbremsen musste, konnte sich die Frau nicht mehr rechtzeitig festhalten und stürzte aus ihrem Sitz. Dabei verletzte sie sich so schwer, dass sie für sechs Wochen arbeitsunfähig war. Ihr Arbeitgeber verlangte daraufhin von dem Verkehrsunternehmen gerichtlich die von ihm geleistete Entgeltfortzahlung im Wege des Schadensersatzes erstattet.

Verkehrsbetrieb nicht schadensersatzpflichtig

Das Landgericht (LG) Bonn verneinte einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers. Nach § 4 III 5 BefBedV (Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen) müssen sich Fahrgäste eigenverantwortlich einen festen Halt im Bus suchen. Der Busfahrer kann sich nicht um die Sicherheit der Insassen kümmern, sondern soll vorrangig den Straßenverkehr beobachten, damit er keinen Unfall verursacht.

Egal, ob der Fahrgast sitzt oder steht: Er muss daher mit plötzlichen Fahrmanövern des Busfahrers rechnen und sich nicht nur mit beiden Händen z. B. an einer Metallstange festhalten, sondern notfalls den ganzen Körper durch Abstützen oder Entgegenstemmen einsetzen, um dennoch Halt zu finden. Vorliegend war die Frau aber durch das Lesen eines Buches abgelenkt; wäre sie aufmerksamer gewesen, hätte sie den Sturz verhindern können. Ihr eigenes Mitverschulden an dem Unfall wog so schwer, dass eine Haftung des Verkehrsunternehmens ausschied.

(LG Bonn, Urteil v. 19.09.2012, Az.: 5 S 43/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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