Scheidungskosten absetzbar? – ein steuerlicher Leitfaden

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Ca. 40 % aller Ehen in Deutschland scheitern – deshalb hat der BFH hat ein Machtwort gesprochen. Scheidungskosten sind seit dem Jahr 2013 nicht mehr steuerlich absetzbar, auch nicht als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“. Bei Scheidungskosten ist nach der Auffassung der BFH die Abzugsbedingung des § 33 Abs. 2 S. EStG – dass man ohne die Aufwendungen (Gerichts- & Anwaltskosten) Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwenigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können – nicht erfüllt.

Das Wichtigste in Kürze

Seit 2013 lassen sich Zivilprozesskosten grds. nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese gesetzliche Neuregelung auch für die Kosten eines Scheidungsverfahrens gilt (Az. VI R 9/16). Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen sind die Ausgaben absetzbar.

Der Streit den Zugewinnausgleich sowie den Kindesunterhalt und/oder Trennungsunterhalt sind Scheidungsfolgesachen und müssen nicht gerichtlich geklärt werden. Auch die Kosten dafür sind nicht (mehr) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (rückwirkend seit 2013!).

Fazit für Ihre Steuererklärung (ab VZ 2013)

Für Zivilprozesskosten gilt (seit der Änderung des § 33 EStG) ein generelles Abzugsverbot. Nur eine gesetzliche Ausnahme existiert: falls der geführte Prozess dazu diente, den Verlust der eigenen Existenzgrundlage abzuwehren. Doch das trifft nur in wirtschaftlichen Ausnahmesituationen zu. Eine existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten selbst dann nach dem BFH nicht vor, wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerzahler eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt (BFH, Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16).


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