Scheidungskosten - steuerlich absetzbar?

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Die Kosten einer Scheidung sind von der Steuer absetzbar

Bis zum Jahr 2013 stand fest: „zwangsläufig“ entstehende Prozesskosten sind von der Steuer absetzbar. Da bei einer Scheidung die Antragstellung zwangsläufig durch einen Anwalt erfolgen muss, war somit eigentlich klar, dass diese Kosten steuerlich absetzbar sein müssen.

Aufgrund der dennoch kontrovers diskutierten Frage, wann Prozesskosten „zwangsläufig“ entstehen und wann sie doch vermeidbar sind, wurde dies im Sommer 2013 schließlich durch eine neue Formulierung im Einkommensteuergesetz präzisiert. Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes besagt jetzt, dass Kosten für private Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Da es sich bei einer Scheidung um eine solche „private Rechtsstreitigkeit“ handelt, waren die Kosten hierfür scheinbar auch nicht mehr absetzbar. Der Ausnahmetatbestand („Gefährdung der Existenzgrundlage“) wurde in der Regel von den Finanzämtern nicht angenommen. Damit stand seit 2013 scheinbar fest, dass die Prozesskosten einer Scheidung grundsätzlich nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden können.

Nun haben das Finanzgericht Münster am 21. November 2014 (vgl. Az.: 4 K 1829/14 E) sowie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 16.10.2014 (vgl. Az. 4 K 1976/14) jedoch entschieden, dass diese Bewertung gerade nicht für die Kosten eines Scheidungsprozesses gilt.

In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem Finanzgericht Münster hatte eine Frau nach der Scheidung versucht, die ihr durch die Scheidung entstandenen Kosten steuerlich abzusetzen. Das Finanzamt hatte dies mit Hinweis auf § 33 Einkommenssteuergesetz jedoch abgelehnt. Diesem Ergebnis widersprach das Finanzgericht Münster und urteilte, dass Scheidungskosten trotz der neuen gesetzlichen Regelung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Demnach seien zwar Aufwendungen für einen privaten Rechtsstreit, also die Prozesskosten, vom Abzug ausgeschlossen. Allerdings führte das Gericht aus: „Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten gehören zu den Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.

Diese Rechtsansicht vertritt auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Auch hier ging das Gericht davon aus, dass es für Steuerzahler immer existenziell ist, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Der Begriff der Existenzgrundlage dürfe nicht eng interpretiert werde. Die Existenzgrundlage des Betroffenen sei auch dann bedroht, wenn die geistig-seelische Verfassung eines Menschen erheblichen Schaden nehmen kann.

Somit steht fest: Prozesskosten einer Scheidung können steuerlich stets abgesetzt werden.

Hinweis:

Nicht steuerlich absetzbar sind hingegen die Scheidungsfolgekosten. Vermögens- und Unterhaltsfragen müssen nicht zwangsläufig von einem Gericht entschieden werden und führen daher nach herrschender Meinung auch nicht zu außergewöhnlichen Belastungen im steuerrechtlichen Sinne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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