Scheidungsrecht Türkei

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Das türkische Zivilgesetzbuch wurde im Jahr 2001 reformiert und ist im Wesentlichen aus dem schweizerischen Recht entwickelt worden. In diesem Beitrag werden die Unterschiede zum deutschen Recht dargestellt. Die Frage, welches Recht in welchem Fall anzuwenden ist, wie die Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen abläuft und wie die Unterhaltszahlungen aussehen, wird in einem weiteren gesonderten Beitrag behandelt.

I. Kein Trennungsjahr

Nach deutschem Recht ist grundsätzlich erforderlich, dass vor Einreichung der Scheidung die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben. Dieses nach deutschem Recht vorausgesetzte Trennungsjahr ist in der Türkei nicht vorausgesetzt, so dass eine Scheidung nach Türkischem Recht grundsätzlich schneller ablaufen kann.

II. Antrag auf Trennung

Das Türkische Scheidungsrecht bietet als Besonderheit die Möglichkeit anstelle der Scheidung einen Antrag auf befristete Trennung zu stellen, sofern eine Versöhnung in Aussicht ist. Es ergeht in diesem Fall ein Urteil, das die Trennung der Eheleute feststellt und einen Trennungszeitpunkt ausurteilt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird festgestellt, ob die Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wurde. Andernfalls wird die Ehe auf Antrag eines der Ehepartner geschieden.

III. Versorgungsausgleich

Bekanntlich erfolgt im deutschen Scheidungsverfahren auch ein Versorgungsausgleich. Anders als im deutschen Recht erfolgt im türkischen Recht kein Vermögensausgleich. Bei Scheidung türkischer Ehegatten in Deutschland kann jedoch ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt werden. Bei internationalen Fällen kann es zu unterschiedlichen Konstellationen und somit zu gesonderten Bewertungen kommen. Unsere Kanzlei ist in diesem Gebiet spezialisiert und kann für Sie den Antrag auf Versorgungsausgleich stellen.

IV. Scheidungsgründe

Während das deutsche Scheidungsrecht lediglich den Scheidungsgrund der Zerrüttung kennt, bestehen im türkischen Scheidungsrecht acht verschiedene Scheidungsgründe, die teilweise verschuldensabhängig sind.

1. Scheidungsgrund: Zerrüttung

Der Scheidungsgrund der Zerrüttung stellt den häufigsten Scheidungsgrund dar.

Die Zerrüttung wird angenommen, wenn die Ehe in ihrem Fundament derart zerrüttet ist, dass den Ehepartnern die Fortführung der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann. Das Vorliegen der Zerrüttung muss von beiden Parteien vorgetragen werden bzw. nachgewiesen werden.

Erforderlich ist, dass zwischen den Eheleuten grundlegende Meinungsunterschiede bestehen, welche zu schwerwiegenden Störungen der ehelichen Verhältnisse führen. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass diese schwerwiegenden Störungen zur Unerträglichkeit zumindest für einen der Ehegatten führen.

Eine schwerwiegende Störung wird angenommen, wenn ein dauerhafter Konflikt und die grundsätzliche Infragestellung der ehelichen Pflichten und Verantwortung von einem der Ehegatten oder von beiden Ehegatten vorliegt.

Da das türkische Scheidungsrecht das Schuldprinzip beinhaltet, muss der Kläger nachweisen, dass der Beklagte die größere Schuld an der Zerrüttung trägt Demnach muss derjenige Ehegatte, der die Scheidung möchte, darlegen und beweisen, das dem anderen nichtwilligen Ehegatten dieses Verschulden angelastet werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Ehegatte, der das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, nicht berechtigt ist, einen Scheidungsantrag zu stellen, sofern der andere Ehegatte das nicht möchte.

Demnach ist es erforderlich, dass neben der Feststellung des Eintritts der grundlegenden Zerrüttung der Ehe, zumindest ein geringfügiges Verschulden bei dem Ehegatten vorhanden ist, der die Scheidung nicht möchte bzw. nicht beantragt hat.

Nach türkischem Recht besteht die Möglichkeit, dass derjenige Ehegatte, welcher die Scheidung nicht möchte, einen Widerspruch gegen den Scheidungsantrag erhebt. Das Widerspruchsrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn offensichtlich ist, dass der Widerspruch grundlos ohne Absicht am Fortbestand der Ehe eingelegt wurde.

2. Scheidungsgrund: Einverständliche / einvernehmliche Scheidung

Bei der einvernehmlichen Scheidung gilt die Vermutung, dass die Ehe in ihren Fundamenten bereits zerrüttet ist. Beide Ehegatten müssen in diesem Fall bestimmte Voraussetzungen erfüllen und sich in bestimmten Punkten geeinigt haben. Diese sind im Folgenden:

  1. Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben.
  2. Der Scheidungsantrag muss von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden oder eine Partei muss dem Antrag der Gegenseite zustimmen.
  3. Beide Parteien müssen vom Richter in der mündlichen Verhandlung angehört werden. Daher müssen beide vor dem Gericht persönlich erscheinen.
  4. Der Richter muss zu der Überzeugung gelangen, dass beide Parteien ihre Meinung bezüglich der Scheidung aus freien Willen gebildet haben.
  5. Die Parteien müssen über die finanziellen Folgen der Scheidung (Zugewinnausgleich, Unterhalt, etc.) und über die Umgangsregelung mit den Kindern sich einig sein. Diese Vereinbarung bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Richter.

3. Scheidung wegen Nicht-Wiederherstellung des ehelichen Zusammenlebens

Dieser Scheidungsgrund liegt vor, wenn die Ehepartner nach einer rechtskräftigen Ablehnung eines Scheidungsantrags innerhalb von drei Jahren das gemeinsame Eheleben nicht wiederhergestellt haben. Die Ehe gilt in diesem Fall als zerrüttet und wird auf Antrag eines Ehepartners geschieden. Die Verschuldensfrage ist hier irrelevant.

4. Scheidung wegen böswilligem Verlassen

Wenn einer der Ehepartner den anderen mit dem Ziel verlassen hat die ehelichen Pflichten nicht zu erfüllen oder wenn er aus diesen Gründen böswillig aus der Wohnung vertrieben wird, kann der verlassene/Vertrieben Ehepartner die Scheidungsklage erheben. Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass eine erfolglose gerichtliche Aufforderung zur Rückkehr vorliegt, dass die Trennung mindestens sechs Monate angedauert hat und dass die richterliche Anordnung eine zweimonatige Frist zur Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft beinhaltet.

Falls trotz der richterlichen Aufforderung und dem Ablauf der zweimonatigen Frist der Ehepartner nicht in die eheliche Gemeinschaft zurückkehrt, wird dem Antrag auf Scheidung zugesprochen.

5. Scheidung wegen Ehebruch

Ehebruch liegt vor, wenn einer der Ehepartner mit einer anderen Person Geschlechtsverkehr hat. Dies muss nachgewiesen werden, so dass dieser Scheidungsgrund in der Praxis zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führt.

In diesem Falle kann der Ehepartner die Scheidungsklage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes einreichen. Mit Ablauf der Klagefrist, spätestens jedoch nach fünf Jahren, erlischt dieses Klagerecht.

6. Scheidung wegen Lebensnachstellung / Misshandlung oder Ehrenkränkung

Diese Scheidungsgründer sind unwiderlegbare und verschuldensunabhängige Scheidungsgründe. Bei der Lebensnachstellung sind bloße Drohungen nicht ausreichend, erforderlich ist dass der Ehepartner den anderen versucht, zu töten.

Unter der Misshandlung ist jede vorsätzliche Handlung zu verstehen, die geeignet ist, die körperliche oder psychische Unversehrtheit in nicht unerheblicher Art und Weise zu beeinträchtigen. Der Ehrbegriff unterscheidet zwischen „innerer Ehre“ (die Achtung vor sich selbst) und „äußerer Ehre“ (die Wertschätzung der Person in der Gesellschaft).

Die Klage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten nach Kenntnis des Scheidungsgrundes durch den klageberechtigten Ehegatten und in jedem Fall mit Ablauf von fünf Jahren seit dessen Eintritt.

7. Scheidung wegen Begehen von Straftaten und ehrenloser Lebensführung

Wenn ein Ehegatte eine entehrende Straftat begangen hat oder einen unehrenhaften Lebenswandel führt, auf Grund dessen dem Anderen das Zusammenleben nicht mehr zugemutet werden kann, so kann jederzeit die Klage auf Scheidung erhoben werden.

8. Scheidung wegen Geisteskrankheit

Wenn einer der Ehepartner an einer Geisteskrankheit leidet, die das Zusammenleben mit ihm unzumutbar macht, kann der andere die Scheidung einreichen. Die Erkrankung muss jedoch durch ein Gutachten festgestellt werden und zudem als nicht heilbar gelten.


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