Scheidungsverfahren ruhen lassen aufgrund einer möglichen Versöhnung

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Es kommt durchaus häufig vor, dass sich Ehegatten während eines laufenden Scheidungsverfahrens darüber bewusst werden, dass die Basis ihrer Ehe doch noch nicht komplett zerstört ist und eine Versöhnung zumindest möglich erscheint.

Um eine Scheidung in aller Ruhe noch einmal überdenken zu können, können die Beteiligten entweder einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens beim zuständigen Familiengericht stellen oder den Scheidungsantrag als Ganzes zurück nehmen.

1) Aussetzen des Verfahrens

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens muss über einen Rechtsanwalt vor Gericht gestellt werden, da auch hier - genauso wir für die Stellung des (ursprünglichen) Scheidungsantrages - Anwaltszwang herrscht.

Damit liegt das Scheidungsverfahren quasi auf Eis - der Scheidungsablauf ist unterbrochen. Stellt sich die Hoffnung auf eine Versöhnung im Folgenden dann als nicht realistisch heraus und scheitert die Ehe endgültig, kann das Verfahren - ebenfalls auf Antrag - unkompliziert wieder aufgenommen werden.

Alle bisherigen Schriftsätze und Anträge werden dabei dann wieder berücksichtigt. Es muss also z. B. auch keine neuer Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Das Gericht setzt in diesem Fall lediglich einen neuen Scheidungstermin fest.

Auch der Versorgungsausgleich wird wieder aufgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird das Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Ehescheidungsantrag, dies gilt auch bei Aussetzung des Scheidungsverfahrens. 

Allerdings finden sich in § 136 FamFG Beschränkungen, die das Scheidungsverfahren nicht ewig ruhen lassen. So darf die Aussetzung nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

2) Rücknahme des Scheidungsantrages

Anders liegt der Fall, wenn der Antrag auf Scheidung gänzlich zurück genommen wird. Hier müssen später - sofern sich die Hoffnung auf eine Versöhnung im Folgenden dann als nicht realistisch heraus gestellt hat - sämtliche Hürden erneut genommen werden. Es muss z. B. ein erneuter Scheidungsantrag gestellt werden. Der Stichtag für den Versorgungsausgleich wird damit auch neu bestimmt.

Für immer kann man eine Scheidung also nicht ruhen lassen, sondern man muss ggf. den Scheidungsantrag endgültig zurückziehen oder aber das ausgesetzte Scheidungsverfahren wieder aufnehmen. Man muss sich daher in einem halben oder spätestens einem Jahr darüber im Klaren sein, ob die Trennung endgültig sein soll oder nicht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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