Scheinselbständigkeit – Achtung gefährliche Falle! Tipps Teil 2

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Hier und in meinem Video erfahrt ihr, welche Gefahren drohen.


In den Augen vieler Betriebsprüfer und Mitarbeiter des Zolls scheint die Arbeit z. B. von (selbständigen) Raumpflegekräften oder Mitarbeitern auf Baustellen so einfach, dass sie diese als Scheinselbständige bewerten.

Die Deutsche Rentenversicherung stuft dann meistens diese Solo-Selbständigen als Scheinselbständige ein. Damit drohen Ermittlungs- und Strafverfahren.


Eine offizielle und gerichtsfeste Definition bzw. Abgrenzung von Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit gibt es nicht.

Die Rechtsprechung hat aber folgende Kriterien für Scheinselbständige entwickelt:

  • Der Scheinselbständige ist weisungsgebunden. Es ist genau vorgeschrieben, wann und wie die Arbeiten zu verrichten sind.

  • Der Scheinselbständige ist in die Organisationsstruktur seines Auftraggebers bzw. Betriebes mit festen Dienstplänen und Anwesenheitspflicht eingebunden.

  • Der Scheinselbständige hat keine eigenen Geschäfts- bzw. Betriebsräume.

  • Der Scheinselbständige verfügt über keine eigenen Arbeitsmittel und Werkzeuge, sondern nutzt die seines Auftraggebers.

  • Der Scheinselbständige betreibt keine eigene Neukundengewinnung, z.B. über eine eigene Webseite.

  • Der Scheinselbständige erhält feste monatliche Bezüge.

  • Der Scheinselbständige kann seinen wirtschaftlichen Erfolg nicht selbst bestimmen.

  • Der Scheinselbständige war vorher bei seinem Auftraggeber angestellt.


Diese Bewertung durch die Deutschen Rentenversicherung hat massive Folgen für Auftraggeber:

  • Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre müssen nachgezahlt werden. Hier drohen schnell fünf- und sechsstellige Nachzahlungen.

  • Ein Strafverfahren wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen wird eingeleitet. Die mögliche Strafe beträgt bis zu 5 Jahren Haft.

  • Die Steuerfahndung bzw. das Finanzamt leitet ein Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein.

  • Zusätzlich drohen Sanktionen und Folgen für die persönliche Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender, Geschäftsführer, Angestellter im Öffentlichen Dienst oder sonstigen sensiblen Berufen.


Eine generelle Aussage, ab wann eine strafbare Handlung vorliegt, können wir leider nicht geben, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Einen erfahrenen Strafverteidiger in solchen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zu konsultieren, ist dringend zu empfehlen.

GLÜCK – Kanzlei für Strafrecht hat die Experten für die Analyse des IST-Zustands in Ihrer Firma, Compliance und Verfahren wegen Scheinselbständigkeit. Wir betreuen regelmäßig Verfahren wegen Scheinselbständigkeit bzw. Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und erzielen hier regelmäßig überdurchschnittliche Erfolge.


Weitere Infos findet ihr in meinem Video oder unter:

GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht


Foto(s): GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Christina Glück

Beiträge zum Thema