Scheinselbständigkeit feststellen lassen – so geht’s!

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Wer als freier Mitarbeiter, freelancer, oder fester Freier für denselben Auftraggeber tätig ist, könnte tatsächlich scheinselbständig sein – und damit Arbeitnehmer. Welche Vorteile man dadurch hat und wie man eine Scheinselbständigkeit bei sich relativ leicht feststellen kann, sagt der Arbeitsrechtsexperte Anwalt Bredereck:


Aktuell kommt es vor allem bei Start-ups vermehrt zum Personalabbau. „Freien“ wird dort häufig zuerst gekündigt, oder sie erhalten keine Aufträge mehr. Dabei könnten sie häufig vom arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz profitieren. Der Vorteil: Sie hätten die Möglichkeit, nach der Kündigung Kündigungsschutzklage einzureichen und von weitreichenden Arbeitnehmerschutzrechten zu profitieren. Oder sie könnten sich mit dem Auftraggeber auf eine Abfindung einigen, und dabei den Kündigungsschutz beziehungsweise ihre Arbeitnehmer-Eigenschaft bei den dortigen Verhandlungen in die Waagschale werfen.


Es gibt eine Reihe von Umständen, die, falls sie vorliegen, stark für eine Scheinselbständigkeit sprechen. Irrelevant ist die Bezeichnung, ob man also freier Mitarbeiter, freelancer oder anders genannt wird. Allein entscheidend ist, wie das Vertragsverhältnis faktisch ausgeübt wird, konkret: Ob man weisungsgebunden ist und ob man in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Auf folgendes kommt es dabei an:


  • Erteilt man anderen Arbeitnehmern Weisungen, die diese befolgen müssen oder tatsächlich befolgen, gilt man regelmäßig als Arbeitnehmer. Denn man tritt damit wie ein leitender Angestellter oder Vorgesetzter auf, mithin also wie ein Arbeitnehmer, der das Vertrauen des Arbeitgebers hat.
  • Werden einem Weisungen erteilt, wird einem also vorgeschrieben, wie und wann man zu arbeiten hat, spricht dies ebenfalls für eine Abreitnehmereigenschaft. (Oft reicht ein Blick in den Vertrag, um herauszufinden, ob man Weisungen erteilen darf und ob man Weisungen der Vorgesetzten Folge leisten muss.)
  • Auch wichtig: Eine faktische Eingliederung in die Arbeitsorganisation, die beispielsweise gegeben sein könnte, wenn man mit den Teamkollegen Pause macht, Urlaub beantragt und mit Kollegen abstimmt, oder an gemeinsamen Projekten arbeitet.


Fachanwaltstipp für freie Mitarbeiter: Sehen Sie sich als Erstes Ihren Vertrag genau an. Oft ergibt sich die Scheinselbständigkeit bereits daraus, wenn dort nämlich eine Weisungsgebundenheit bestimmt wird und bestimmte Urlaubs- und Pausenreglungen.


Nehmen Sie dann Ihre Arbeitspraxis unter die Lupe: Erteilen oder erhalten Sie Weisungen? Falls ja, spricht das mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Scheinselbständigkeit.


Falls nicht, fragen Sie sich, wie sie in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind: Arbeiten Sie wie Ihre Kollegen, machen Sie wie sie Pausen, ist Ihr Arbeitsbeginn derselbe, wird Ihnen ein Arbeitsplatz zugeteilt, treten Sie mit derselben Visitenkarte oder Signatur auf? Lässt sich all das bejahen, spricht auch das für eine Scheinselbständigkeit.


Wollen Sie wissen, ob bei Ihnen eine Scheinselbständigkeit vorliegt und wie Sie davon profitieren können?


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Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. Seit vielen Jahren ist er zudem spezialisiert auf alle Rechtsfragen zum Thema Scheinselbständigkeit.


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