Schenkung nach Abschluss des Erbvertrages vor Eintritt des Erbfalls

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Ein Ehepaar schloss im Jahre 1991 einen notariellen Erbvertrag, durch den sie sich wechselseitig zu Erben einsetzten und vereinbarten weiterhin, dass eines ihrer drei Kinder ein Grundstück mit Haus erhalten sollte, da dieser sich bereit erklärt habe, seinen Eltern im Alter zur Seite zu stehen. Das Grundstück, das aus einer Parzelle mit dem Wohnhaus und einer unbebauten Wiese bestand, wurde im Jahr 2001 auf Wunsch der Eltern geteilt. Zwei Jahre später übertrugen sie erstere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Beklagten und vereinbarten mit ihm einen Pflichtteilsverzicht. Nachdem die Mutter verstarb, bekam der Beklagte auch das unbebaute Wiesengrundstück von dem Vater, da es im 1991 vereinbart gewesen sei, dass er das ganze, damals noch ungeteilte Grundstück erhalten sollte.

Nach dem Tod des Vaters verlangte der klagende Sohn die Übertragung eines Miteigentumsanteils von 1/3 an dem Wiesengrundstück. Die Schenkung bedürfte einer Rückabwicklung, da sie die Vertragserben beeinträchtigte. Entscheidend ist dabei, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Dies wird angenommen, wenn für einen objektiven Betrachter die Zuwendung in Anbetracht der gegebenen Umstände unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. 

Das haben das LG Münster und das OLG Hamm verneint mit dem Argument, dass die wertsteigernden Verwendungen des Beklagten auf das Hausgrundstück in erster Linie ihm als Eigentümer zugutegekommen seien und die vorgetragenen Pflege- und Betreuungsleistungen bereits Anlass zur Grundstücksübertragung gewesen seien.

Des Weiteren ergebe es sich aus der Auslegung des Erbvertrages, dass die Eltern beim Abschluss dessen zwischen Haus und Wiese unterschieden hätten.

Quelle: https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/anerkennenswertes-eigeninteresse-des-erblassers-bei-schenkung_220_447426.html


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