Schenkungssteuer – Freibeträge optimal nutzen

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Der Vermögensübergang auf die nächste(n) Generationen sollte vorausschauend geplant werden. Durch Schenkungen zu Lebzeiten unter Ausnutzung der Freibeträge kann die Steuerlast erheblich gemindert werden. „Vorteil der Schenkung gegenüber der Erbschaft ist, dass die Freibeträge nach zehn Jahren erneut genutzt werden können. Dieser Freiraum kann durch rechtzeitige Planung zum steueroptimierten Vermögensübergang genutzt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Höhe des Freibetrags bei Schenkungen hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker uns Beschenktem ab. So gilt für Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Bei Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro und bei Enkelkindern 200.000 Euro. Schwiegerkinder haben hingegen nur noch eine Freibetrag von 20.000 Euro. Der Schenkungsfreibetrag gilt jeweils für die Dauer von zehn Jahren. Nach Ablauf der zehn Jahre sind weitere Schenkungen unter Ausnutzung des Freibetrags möglich.

Gerade bei der Übertragung von größerem Vermögen bietet sich die Ausnutzung von Freibeträgen an, um eine unnötig hohe Steuerbelastung zu vermeiden. Direkte Schenkungen an Enkelkinder können aufgrund des geringeren Freibetrags ungünstig sein. Hier kann es sinnvoller sein, Vermögen zunächst den Kindern zu schenken, die es wiederum auf ihre Kinder, also die Enkel des Schenkenden, übertragen. Bei solchen Kettenschenkungen ist allerdings Vorsicht geboten. Dient die Kettenschenkung nur der Erzielung eines Steuervorteils kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen. „Ein entscheidender Punkt ist, ob eine Verpflichtung zur Weitergabe der Schenkung besteht“, so Rechtsanwalt Looser.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 festgelegt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn eine Person eine Schenkung erhält, z.B. eine Immobilie, und diese Sache unmittelbar seinem Ehepartner schenkt, ohne dass eine Verpflichtung zur Weitergabe bestand. In dem Fall kann der Ehepartner den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen (Az.: II R 37/11). Der BFH führte weiter aus, dass es für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung nicht ausreiche, wenn der ursprünglich Schenkende weiß, dass sein Geschenk unmittelbar an einen Dritten weiterverschenkt wird.

Zu einem ähnlichen Urteil kam das Finanzgericht Hamburg (Az.: 3 K 123/18). Hier hatte die Großmutter ihrer Tochter ein Grundstück geschenkt. Diese schenkte am gleichen Tag einen Teil des Grundstücks wiederum ihrer Tochter, also der Enkelin. Die Großeltern hatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament bereits vorgesehen, dass die Enkelin einen Teil des Grundstücks erhalten sollte.

Das Finanzamt sah hier eine unzulässige Kettenschenkung. Es liege eine direkte Schenkung an die Enkeltochter vor, die daher Schenkungssteuer zahlen müsse. Das FG Hamburg sah dies jedoch anders und entschied, dass zwei getrennte Schenkungen vorliegen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tochter zur Weitergabe des Grundstücks verpflichtet gewesen sei – auch nicht durch die im Testament vorgesehene Übertragung an die Enkelin, so das Gericht. Es liege auch kein Gestaltungsmissbrauch vor. Angehörige könnten ihre Rechtsverhältnisse untereinander so regeln, dass es für sie auch in steuerlicher Sicht günstig ist, führte das FG Hamburg weiter aus.

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