Schenkungsteuer und Steuerhinterziehung

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Nach landläufiger Ansicht sind Geschenke steuerfrei, wobei eine Sensibilisierung in Bezug auf Grundstücksschenkungen besteht. Wer allerdings denkt, dass lediglich Immobilienschenkungen steuerpflichtig sind, irrt. Vollziehen z. B. Nicht-Verwandte eine unentgeltliche Zuwendung, ist diese nur dann steuerfrei, wenn sie einen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR nicht übersteigt. Es ist allerdings Achtung geboten – dieser Freibetrag steht nur über einen Zeitraum von 10 Jahren zur Verfügung. Aufgrund der Tatsache, dass nicht nur Immobilien oder Kraftfahrzeuge Schenkungen darstellen, sondern auch Zahlungen für Mieten, Hotelkosten, Einkäufe und Reisen hinzugerechnet werden können, ist dieser Freibetrag schnell erreicht. Hat folglich der Beschenkte den Überblick verloren, besteht das Risiko einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.

Der Bundesgerichtshof entschied im Februar 2015 über einen ähnlichen Fall. Im Zeitraum von Januar 2004 bis November 2007 führte die Angeklagte, die keiner beruflichen Tätigkeit nachging, eine Beziehung mit einem wohlhabenden Herrn. Er finanzierte verschiedene Wohnungen, in denen die Angeklagte wohnte. Hinzu kam ein Wohndomizil für ihre Eltern. Neben den Immobilien wandte er ihr Bargeld, Zahlungen für Mieten, Hotelkosten, Einkäufe und Reisen zu. In der Summe erhielt sie insgesamt ca. 2.500.000,00 EUR. Nachdem sie eine hochwertige Immobilie erhalten hatte, gab sie bei der Steuererklärung an, keine vorherigen Zuwendungen bzw. Schenkungen erhalten zu haben. Hierauf brachte das zuständige Finanzamt ausschließlich den Immobilienwert als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer in Ansatz. Nach den Berechnungen des Gerichts hinterzog die Angeklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 800.000,00 EUR. Richtigerweise bestätigte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch aus erster Instanz.

Der Grund liegt in Folgendem: Sogenannte Vorschenkungen sind zwingend bei der Schenkungsteuererklärung anzugeben, weil sie einerseits für die Höhe des Steuersatzes und den steuerlichen Freibetrag und andererseits für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Besteuerung sämtlicher Schenkungen des Zuwendenden innerhalb eines Zehnjahreszeitraums erheblich sind. Gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG bemisst sich die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung früherer Schenkungen der vergangenen zehn Jahre. Erfolgen mehrere Schenkungen von ein und derselben Person, werden sie der letzten Schenkung hinzugerechnet. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Für die Berechnung der zu erhebenden Schenkungsteuer sind also alle Erwerbe aus diesem Zehnjahreszeitraum maßgeblich. Hintergrund dieser Regelung ist die Vermeidung einer mehrfachen Inanspruchnahme des Freibetrags und die künstliche Aufsplittung eines einheitlichen Schenkungsvorgangs. Stellt das Finanzamt bei der Besteuerung des letzten Erwerbs noch nicht versteuerte Schenkungen fest, ist deren Besteuerung durch einen besonderen Schenkungsteuerbescheid nachzuholen, sofern keine steuerrechtliche Verjährung entgegensteht.

Grundsätzlich könnte man auf die Idee kommen, dass die Angabe vorheriger, nicht versteuerter Schenkungen unzumutbar sein könnte, sodass eine Strafbarkeit ausscheiden würde. Die Unzumutbarkeit resultiere daraus, dass sich der Steuerpflichtige einer Steuerhinterziehung selbst überführen würde, wozu allerdings niemand verpflichtet ist. Dieses vermeintliche Argument sieht auch der Bundesgerichtshof und verweist auf die im Steuerstrafrecht besondere Regelung der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Es besteht nämlich die Möglichkeit, mit vollständigen und richtigen Angaben zu den Vorschenkungen zugleich die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO zu erfüllen. Von einer unauflösbaren Konfliktlage kann folglich keine Rede sein.

Taugliche Argumente gegen die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei verheimlichten oder unzutreffend angegebenen Vorschenkungen bestehen folglich nicht. Der Beschenkte steht also vor dem Problem, bei der Rückschau über die vergangenen zehn Jahre, eine taugliche Zusammenstellung der gesamten Zuwendungen zu machen. Ungeachtet dessen stellt die richtige Einstufung als Schenkung oder Unterstützung zum Lebensunterhalt ebenfalls ein Problem dar, weshalb insbesondere bei Kosten für Miete, Einkäufe, Reisen etc. ein gewisser Argumentationsspielraum vorhanden ist. Pauschal ist in diesem Zusammenhang allerdings keine Wertung abzugeben.


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