Schenkweise monatliche Einzahlung Versicherungsbeiträgen auf fondsgebundene Rentenversicherung - Zuwendungsgegenstand

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FG München 4 K 690/10

Die Entscheidung des Finanzgerichts München, Aktenzeichen 4 K 690/10, bezieht sich auf die Frage der Besteuerung von monatlichen Geldzuwendungen für Versicherungsbeiträge zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung als Schenkung.

Der Streit entstand, weil das Finanzamt diese Zuwendungen als separate Schenkungen betrachtete und entsprechende Schenkungsteuern erhob.

Das Gericht urteilte jedoch, dass der eigentliche Gegenstand der Schenkung nicht die Geldbeträge selbst waren, sondern der Rentenversicherungsanspruch des Empfängers.

Der Sachverhalt ergab, dass die monatlichen Beiträge von einer Tante des Klägers bezahlt wurden, die den Wunsch hatte, dem Kläger eine Rentenversicherung zu finanzieren.

Diese Zahlungen wurden durch einen Vermittler organisiert und direkt auf die Versicherung des Klägers überwiesen.

Das Gericht stellte fest, dass die Absicht der Tante darauf abzielte, dem Kläger einen Rentenanspruch zu verschaffen, nicht jedoch ihn von eigenen Zahlungsverpflichtungen zu befreien.

Obwohl die monatlichen Zahlungen als einzelne Schenkungen betrachtet wurden, entschied das Gericht, dass der wahre Gegenstand der Schenkung der Rentenversicherungsanspruch war.

Daher war die Bereicherung des Klägers nicht in Höhe der gezahlten Geldbeträge, sondern in der Akkumulation seines Rentenanspruchs zu sehen.

Dieser Anspruch wurde bewertet und nur zu zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge berücksichtigt.

Das Gericht hob die Entscheidung des Finanzamtes auf und reduzierte die Schenkungsteuer entsprechend der neuen Bewertung des Zuwendungsgegenstandes.

Die Klage des Klägers wurde damit teilweise erfolgreich, und die Schenkungsteuer wurde auf 629 € herabgesetzt.

Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:

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