Schiffsfonds: Vermögensverluste bei Privatanlegern sind kein typisches Unternehmerrisiko

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach dem BGH-Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 297/08 kann davon ausgegangen werden, dass KG-Anteile bei Publikumsgesellschaften rechtlich nicht wie Unternehmensanteile zu sehen sind, sondern ähnlich wie Einlagen. In dem Urteil heißt es:

"Werden mit dem durch einen Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen vorrangig Kapitalanlage- oder Steuerzwecke verfolgt, dann ist der Beitrittsvertrag mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB gleichzustellen".

Denn: Wenn es nur um eine Kapitalanlage geht, liegt kein echter Gesellschaftsvertrag vor. Der Anleger will nur sein Geld anlegen. Sein Ziel ist nicht die Mitarbeit in der Gesellschaft. Solche Verträge werden behandelt wie ein Austauschvertrag und nicht wie ein Gesellschaftsvertrag (Organisationsvertrag). Damit ist eine Kommanditbeteiligung bei Publikumsgesellschaften nach dieser Sicht nicht als Unternehmensbeteiligung zu sehen. Sie beruht nicht auf einem Gesellschaftsvertrag, sondern auf einem Austauschvertrag. Der objektiven Schutzbedürftigkeit eines Privatanlegers steht es folglich entgegen, einen Vermögensverlust als typisches Unternehmerrisiko hinnehmen zu müssen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema