Schiffsfonds zur Altersvorsorge ungeeignet - Banken haften für Empfehlung

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anlageberater bei einer Anlageempfehlung die Anlageerfahrung, die Anlageziele und die Risikobereitschaft eines Anlegers berücksichtigen und darf nur auf das so ermittelte Risikoprofil des Anlegers zugeschnittene Anlagen empfehlen.

Fehlerbehaftet waren deshalb in der Vergangenheit insbesondere Empfehlungen zur Zeichnung von Beteiligungen an Schiffsfonds, wenn der Anleger zur Vorgabe gemacht hat, dass die zur Verfügung stehenden Ersparnisse für die Altersvorsorge angelegt werden sollen.

Die Ungeeignetheit von Schiffsfonds für die Altersvorsorge ergibt sich insbesondere aus dem mit der Investition verbundenen (Total-)Verlustrisiko. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 ausgeführt, dass die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein kann, wenn eine „sichere” Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht wird (BGH, Urteil vom 6.12.2012, III ZR 66/12).

Das OLG München hatte am 25.09.2012 (18 U 4290/11) bereits geurteilt, dass die Äußerung, der angebotene (Schiffs-)Fonds sei ideal für die Altersversorgung, irreführend sei, da bei der Altersversorgung die Sicherheit der Anlage im Vordergrund stehe, während es sich bei der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der das Verlustrisiko gegenüber anderen geschlossenen Fonds durch die hohe Fremdkapitalquote noch erheblich gesteigert wurde.

Weitere Land- und Oberlandesgerichte urteilten zuvor ähnlich, nicht nur bei Schiffsfonds. Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 08.05.2007, 10 U 105/06) und des OLG Köln (Urteil vom 23.12.2011, 20 U 167/11) sind auch geschlossene Immobilienfonds als sichere Anlage zur Altersvorsorge ungeeignet.

Zuletzt bekannt wurde eine Entscheidung des Landgerichts Heilbronn (Urteil vom 13.02.2014, 6 O 299/13), nach der eine Volksbank wegen der Empfehlung von Schiffsfonds zur Altersvorsorge Schadensersatz leisten muss. Das Landgericht Heilbronn war der Ansicht, dass die dort empfohlenen Schiffsfonds als unternehmerische Beteiligungen ausweislich der Risikohinweise in den Prospekten jeweils ein Totalverlustrisiko aufwiesen, weshalb die beklagte Bank diese Beteiligungen nicht als praktisch risikofreie und mithin sichere Kapitalanlage hätte empfehlen dürfen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernd Jochem

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Rotter Rechtsanwälte wird von professionellen Beobachtern seit Jahren zur europäischen Marktspitze im Bereich des Kapitalanlagerechts gezählt und nimmt in den einschlägigen Ranglisten deutscher Wirtschaftskanzleien beständig Spitzenpositionen unter den Kanzleien des Kapitalanlegerschutzes ein. Im JUVE Handbuch der Wirtschaftskanzleien 2013/2014 werden unsere Partner Klaus Rotter („Die Nr. 1 im Kapitalanlagerecht“, Wettbewerber) und Bernd Jochem als häufig empfohlene Rechtsanwälte genannt.


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