Schlechte Bewertungen mit anwaltlicher Hilfe löschen

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Bewertungsportale gewinnen für immer mehr Verbraucher wachsende Bedeutung. Die Erfahrungen anderer Verbraucher beeinflussen ihre Entscheidung, ob sie den Leistungen eines Unternehmens nähertreten wollen, oder auch nicht. Bewertungsportale schaffen das notwendige Vertrauen. Umso wichtiger ist es für Unternehmer, auf gut gepflegte Bewertungsportale zu achten und schlechte, negative oder unfaire Bewertungen auf ihre Berechtigung zu prüfen und notfalls auch löschen zu lassen. Als Medienrechtsanwälte vertreten wir sowohl Unternehmer, die sich unfair bewertet fühlen als auch Verbraucher, die von Unternehmern auf Löschung von Bewertungen in Anspruch genommen wurden.

Schlechte Bewertung - Grundsätzliche Zulässigkeit von Bewertungsportalen

Unternehmer müssen es sich grundsätzlich gefallen lassen, dass sie im Internet und damit öffentlich bewertet werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt. Eine Person verfügt über drei verschiedene Sphären, die unterschiedliche Schutzstärken genießen. Juristen unterscheiden zwischen der Intimsphäre, der Privatsphäre und der Sozialsphäre. Die Sozialsphäre ist der Bereich des Lebens, der in der Öffentlichkeit stattfindet und so ohnehin zugänglich ist. Hierzu zählt vor allem das Berufsleben. Bewerten Verbraucher Unternehmer, so greifen sie zwangsläufig in den Bereich der Sozialsphäre, also in die berufliche Sphäre ein. Diesen Eingriff müssen sich Unternehmer grundsätzlich gefallen lassen. „Wer am Wirtschaftsleben teilnimmt, setzt sich in verstärktem Maß der Kritik an seinen Leistungen aus,“ heißt es dazu etwa vom Bundesgerichtshof. Wer am Wirtschaftsleben teilnimmt, muss sich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkung, die sein Verhalten hat, einstellen. Zugleich kann sich der Verbraucher, der ein Unternehmen oder einen Unternehmer bewerten möchte, auf seine verfassungsrechtlich verankerte Meinungsfreiheit berufen.

Negative Bewertung - Die bekanntesten Bewertungsportale

Google

Amazon

Facebook

Lieferando

Lieferando

eBay

Kleiderkreisel

Airbnb

Booking.com

Jameda

Anwalt.de

TripAdvisor

BlaBlaCar

Booklooker

Docfinder

Dawanda

Holidaycheck

Immobilienscout

Myhammer

Mamikreisel

Pizza.de

Sanego

Trustpilot

Trustedshops

Yelp





Negative Bewertungen - Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

Grundsätzlich können Sie sich nur gegen falsche/unwahre Tatsachenbehauptungenwehren. Diese müssen von den Juristen abgetrennt werden von reinen Meinungsäußerungen. Tatsachenbehauptungen sind Vorgänge der Gegenwart oder der Vergangenheit, die wahrnehmbar in die Außenwelt gedrungen sind. Sie sind daher dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Als Juristen stellen wir uns die Frage, ob die mitgeteilte Tatsachenbehauptung wahr oder nicht wahr ist. Handelt es sich dagegen um Meinungsäußerungen, können diese nur dann von dem Gericht untersagt werden, wenn es an einer so genannten Anknüpfungstatsachefehlt. Die zuständigen Richter haben dabei nicht zu entscheiden, ob die Meinung vertretbar, unvertretbar, vernünftig oder unvernünftig ist. Eine derartige Prüfung würde die Meinungsäußerungsfreiheit zu sehr einschränken.

Keine oder unwahre Anknüpfungstatsache für Meinungsäußerung

Gerichte sind dabei nach unserer praktischen Erfahrung sehr großzügig. So kam es dem Berliner Landgericht bei der Äußerung „Die Ärztin war unfreundlich und ging nicht richtig auf meine Fragen ein“ nicht auf die einzelnen Sätze der Ärztin während der Behandlung an, die man als unfreundlich empfinden konnte, sondern stellte allein auf den gesamten Behandlungskontakt ab. Das Gericht beurteilte die Äußerung daher als zulässige Meinungsäußerung. Immer wieder vertreten wir vor allem im Bereich Berlin und Brandenburg Selbstständige gegen schlechte, negative und unwahre Bewertungen. Typischerweise werden Meinungsäußerungendadurch deutlich gemacht, dass die Formulierungen der Nutzer Floskeln enthalten wie „ich fand“, „ich hatte das Gefühl“, „für mich war das“. Meinungsäußerungen ist also immanent, dass eine subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht. Allerdings darf man die maßgebliche Äußerung nicht isoliert betrachten, sondern muss sich stets auch fragen, ob der Meinungsäußerung vielleicht ein unwahrer Tatsachenkern innewohnt. Die Äußerungen sind also immer im Zusammenhang mit ihren Begleitumständen und dem sprachlichen Kontext zu beurteilen.

Negative Bewertung löschen - Schmähkritik nicht hinzunehmen

Ausnahmsweise kann sich der Bewerteter auch gegen Meinungsäußerungen zur Wehr setzen, nämlich dann, wenn die Bewertung den Charakter einer Schmähkritik annimmt. Das Bundesverfassungsgericht gibt uns Äußerungsrechtlern in diesen Angelegenheiten stets zu bedenken, dass durch die Annahme einer Schmähkritik die Meinungsäußerungsfreiheit vollständig verdrängt wird. Sie darf daher nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn die Äußerung auch jenseits von polemischen Zuspitzungen keinerlei Sachbezug mehr erkennen lässt, sondern nur noch die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.

Beispiele:

  • „Die Wartezeit war sehr lang.“

Dabei handelt es sich um eine Meinungsäußerung, denn ob die Wartezeit lang oder kurz ist, stellt eine subjektive Einschätzung des Bewerters dar. Die einen mögen eine Wartezeit als kurz empfinden, die anderen als lang.

  •  „Ich habe mehr als 30 Minuten warten müssen.“

Dabei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, denn ob die Wartezeit länger als 30 Minuten dauerte, ist entweder wahr oder unwahr.

  •  „Die Bedienung war sehr unfreundlich und taktlos.“

Hierbei handelt es sich um eine typische Meinungsäußerung, denn ob man jemanden als unfreundlich und/oder taktlos empfindet, ist eine subjektive Einschätzung, mit der der Bewerter auch eine gewisse Erwartungshaltung des Kunden zum Ausdruck bringt.

  •  „Auf der Rechnung standen Dinge, die wir gar nicht bestellt hatten.“

Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die entweder wahr oder unwahr sein kann. Gewerbetreibende können beispielsweise durch eine Erläuterung über die Funktionsweise ihres Kassensystems darlegen, dass eine Fehlbuchung gar nicht möglich ist.

  • „Er war einfach nur ein Dreckssack!“

Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine unzulässige Schmähkritik. Im Vordergrund steht hier keine sachliche Auseinandersetzung mehr, sondern vielmehr die persönliche Herabsetzung des Bewerteten.

Schlechte Bewertung - Tatsachenkern muss auch bei Meinungsäußerung stimmen

Fehlt es beispielsweise an einer wirklichen Inanspruchnahme der Dienste des Dienstleisters und wird durch die Bewertung nicht eindeutig deutlich, dass es sich möglicherweise nur um eine allgemein gehaltene Kritik handelt, kann die Zulässigkeit einer Bewertung bereits daran scheitern, dass der Bewertung keine Inanspruchnahme der Leistung zugrunde liegt und damit eine wahre Anknüpfungstatsache fehlt.

Eine Meinung erkennen wir Juristen daran, dass die Äußerung Elemente des Dafürhaltens, des Meinens oder der Stellungnahme enthalten. Im Einzelfall ist es auch für Juristen sehr schwer, den Aussagegehalt einer Äußerung auszulegen und zu beurteilen, wie vermutlich eine auf das Äußerungsrecht spezialisierte Kammer am Landgericht darauf reagieren wird. In unserer anwaltlichen Tätigkeit treffen wir oft auf Äußerungen, bei denen sich innerhalb der Bewertung wertende und tatsächliche Elemente derart stark vermischen, dass eine eindeutige Einordnung nicht mehr möglich ist. Die Rechtsprechung gibt uns Juristen in diesen Fällen eine klare Marschroute vor: Zum Schutz der in Art. 5 des Grundgesetzes manifestierten Meinungsfreiheit sind derartige Äußerungen insgesamt als Meinungsäußerung einzuordnen und daher zulässig.

Schlechte Bewertungen - das anwaltliche Vorgehen

Erfahren wir von unseren Mandanten von einer negativen Bewertung, die gelöscht werden soll, ist es zunächst unsere Aufgabe zu prüfen, ob die Bewertung als solche gerichtlich angegriffen werden könnte. Kommen wir bei dieser vorläufigen anwaltlichen Einschätzung zu dem Ergebnis, dass die Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen enthält, eine unterstellte Inanspruchnahme gar nicht stattgefunden hat oder die Bewertung aus anderen Gründen angegriffen werden kann, nehmen wir, soweit dies möglich ist, mit dem Bewerter mit Hilfe einer anwaltlichen Abmahnung Kontakt auf und fordern ihn dazu auf, die Bewertung binnen kürzester Zeit zu löschen. Ein derartiger Anspruch leitet sich aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ab. Zugleich fordern wir die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstanden sind.

In einigen Fällen ist es hingegen nicht möglich, direkt Kontakt zu dem Bewerter aufzunehmen. In diesem Fall wenden wir uns über die von der Rechtsprechung vorgegebenen Wege an die Portale und leiten die Abmahnung dorthin weiter. Sollte das Portal nicht binnen einer von uns vorgegebenen Frist die Bewertung löschen, beantragen wir bei dem zuständigen Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Durch diese Verfügung wird es dem Bewerter oder dem Portal vorläufig, das heißt einstweilen, gerichtlich untersagt, die Bewertung weiterhin öffentlich zu halten. In den meisten Fällen wird eine derartige gerichtliche Entscheidung als endgültige Regelung anerkannt.

Schlechte Bewertung löschen: Nicht zu viel Zeit verstreichen lassen

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist es allerdings wichtig, dass seit der Veröffentlichung der Bewertung und dem Einreichen eines gerichtlichen Antrags nicht mehr als ein Monat vergangen sein darf. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss die Angelegenheit nämlich eilbedürftig sein. Gerichte gehen jedoch davon aus, dass die Angelegenheit nicht mehr eilbedürftig ist, wenn der Bewertete mehr als einen Monat verstreichen lässt und erst dann gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. In diesem Fall bleibt nur noch die Möglichkeit, eine Klage einzureichen, deren Bearbeitungszeit mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.

Negative Bewertungen - Hilfe von erfahrenen Juristen

Auf dem Gebiet des Medien- und Äußerungsrechts betreuen und vertreten Sie erfahrene Juristen, die über jahrelange Erfahrungen auf dem Gebiet des Medien- und Äußerungsrechts verfügen. Nehmen Sie mit uns Kontakt für eine Erstberatung auf, oder um einen Gesprächstermin in unserer Kanzlei am Leipziger Platz zu vereinbaren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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