Schmerzensgeld bei Ärztepfusch

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Wenn ein Arzt für einen oder sogar mehrere Behandlungsfehler haftet, hat der Patient Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. 

Während es sich beim reinen Schadensersatz um den Ausgleich von Kosten geht, die dem Patienten aufgrund der Falschbehandlung entstanden sind, hat das Schmerzensgeld eine sog. Doppelfunktion. 

Es soll zum einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten eine finanzielle Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat.

Wie bestimmt sich die Höhe des Schmerzensgeldes?

Mit wie viel Schmerzensgeld gerechnet werden kann, hängt sehr stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es auf viele Faktoren an. In erster Linie natürlich auf die Schwere und den Umfang der Verletzung und der Beeinträchtigung für den Patienten hierdurch. Es spielen aber auch Alter und Lebensumstände eine wichtige Rolle. Schließlich ist auch entscheidend, wie gravierend der Behandlungsfehler war, also ob es sich um eine einfache Fahrlässigkeit oder einen sog. groben Behandlungsfehler handelt. Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Arzt bei der Behandlung nicht nur einen Fehler, also einen Verstoß gegen die ärztliche Kunst, begangen hat, sondern es sich um einen Fehler handelt, der so nicht hätte passieren dürfen. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt neben Beweiserleichterungen auch zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes.

Schmerzensgeld nur bei körperlichen Schmerzen?

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Ärztepfusch ist nicht auf Fälle begrenzt, in denen der Patient unter großen Schmerzen leiden muss oder schwerwiegenden Verletzung erlitten hat.

Es können auch psychische Beeinträchtigungen ein erhebliches Schmerzensgeld begründen, auch wenn diese auf den ersten Blick relativ gering erscheinen.

So kann auch etwa eine dauerhafte Narbe oder eine Hautverfärbung an gut sichtbarer Stelle im Gesicht, eine kahle Stelle auf dem Kopf, ein etwas schiefer Mund bei einem verletzten Gesichtsnerv zu einem Zahlungsanspruch von mehreren Tausend Euro führen.

Wann wird eine Schmerzensgeldrente gezahlt?

Es kann im Einzelfall auch ein Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente neben einem einmaligen Schmerzensgeld bestehen. Hier müssen aber besonders schwere und meist lebenslang wirksame Dauerschäden festgestellt werden, wie beispielsweise schwere Hirnschäden, eine Querschnittslähmung oder der Verlust eines Sinnes (Sehvermögen).

Maßgeblich ist immer der Einzelfall. Die einschlägigen Gerichtsentscheidungen sind sehr unterschiedlich.

Schmerzensgeld für die Zukunft?

Geht es um Schadensersatz, also Kostenausgleich, kann dieser Anspruch grundsätzlich auch für die Zukunft bestehen. Das bedeutet, dass der Schädiger, also der Arzt oder das Krankenhaus bzw. deren Haftpflichtversicherer auch absehbare Kosten für Nachbehandlungen oder medizinische Hilfsmittel, Wohnungsumbauten etc. erstatten muss, auch wenn diese zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht konkret entstanden sind. Als Jurist spricht man hier auch von einem Feststellungsanspruch, der über ein Gericht auch verpflichtend festgestellt werden kann.

Schmerzensgeld wird dagegen in aller Regel nur einmal gezahlt und soll abschließend sein. Daher ist es oft auch schwierig, die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs zu bestimmen, wenn die erlittenen Verletzungen noch nicht verheilt sind oder sich Folgen erst bei fortschreitendem Lebensalter zeigen können.

Hier wird ein erfahrener Rechtsanwalt gemeinsam mit dem Patienten mit Unterstützung der nachbehandelnden Ärzte versuchen zu beurteilen, wie wahrscheinlich der Eintritt weiterer Beschwerden in der Zukunft ist.

Während man sich bei Schadensersatz auf die Forderung beschränken kann, dass alle späteren Kosten erstattet werden, muss man die Höhe des Schmerzensgeldes immer benennen. Zwar ist es im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zulässig, die Bestimmung der Höhe des Betrages dem Gericht zu überlassen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Gerichte dabei eher zurückhaltend sind und im Zweifel eher einen zu niedrigen Betrag annehmen.

Es ist daher Aufgabe des spezialisierten Rechtsanwalts, der Fachanwalt für Medizinrecht sein sollte, das Schmerzensgeld zu berechnen, damit dem Patienten keine Ansprüche verloren gehen.

Aufpassen bei Abfindungsangeboten!

Die meisten Ärzte und Krankenhäuser sind gegen Schmerzensgeldforderungen versichert.

Die Berufshaftpflichtversicherungen haben ein großes Interesse daran, Gerichtsverfahren zu vermeiden und bieten recht schnell eine Zahlung für das Schmerzensgeld an.

Hier ist größte Vorsicht geboten. Erstens sind die Angebote selten in einer realistischen Größenordnung, wenn sie von der Versicherung ohne Verhandlung mit einem spezialisierten Rechtsanwalt ausgehandelt wurden. Zweitens muss sich der Patient bewusst sein, dass eine solche Abfindungsvereinbarung in der Regel alle zukünftigen Ansprüche, also nicht nur das Schmerzensgeld, sondern auch mögliche Folgeschäden (wie Behandlungskosten) betrifft, mit denen man vielleicht noch nicht rechnet.

Die Annahme eines solchen Angebotes sollte daher sorgfältig geprüft und abgewogen werden.



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