Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern

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Beim Bemessen des Schmerzensgeldes in Arzthaftungsfällen ist der Aspekt der Genugtuung zu berücksichtigen, vor allem, wenn dem Arzt ein grobes Verschulden anzulasten ist. Grobe Fahrlässigkeit und grober Behandlungsfehler sind jedoch nicht gleichzusetzen, wobei ersteres nicht automatisch aus letzterem resultiert. Die Schwere des Arztverschuldens hat einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes.

Auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen darf der Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion nicht außer Acht gelassen werden (BGH, Urteil vom 08.02.2022 - VI ZR 409/19).


Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist immer am konkreten Einzelfall zu bemessen und kann nicht pauschal auf einen konkreten Betrag beziffert werden. Auch nicht bei Behandlungsfehlern.


Umso mehr hilft es dem im Schmerzensgeld erfahrenen Rechtsanwalt, wenn er in dem jeweils konkreten Arzthaftungsfall möglichst viele Bewertungskriterien heranziehen kann, um eine für seinen Mandanten günstige und zugleich juristisch vertretbare Höhe des Schmerzensgeldes zu bestimmen. 


So ist es erfreulich, dass der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem oben zitierten Urteil ein weiteres Kriterium geschaffen hat, mit Hilfe dessen der im Medizinrecht erfahrene Rechtsanwalt eine Bezifferung des Schmerzensgeldes vornehmen kann. 


Denn es kann bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nun auch dessen Genugtuungsfunktion für den geschädigten Patienten berücksichtigt werden. Auch wenn bei der ärztlichen Behandlung das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund stehe, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien, stelle es, so der BGH, unter dem Blickpunkt der Billigkeit einen wesentlichen Unterschied dar, ob dem Arzt ein grobes Verschulden zur Last falle, oder ob ihn nur ein geringfügiger Schuldvorwurf treffe. Ein dem Arzt aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlaufener Behandlungsfehler könne schließlich dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben.


Der in Arzthaftungssache erfahrene Rechtsanwalt, der darüber hinaus auch noch über medizinischen Sachverstand verfügt, wird daher bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht nur auf den Gesundheitsschaden abstellen, den der Patient erlitten hat, sondern eben auch die Behandlung des Arztes dahingehend überprüfen, ob sie grob fahrlässig war und schließlich einen groben Behandlungsfehler darstellt.


Mein Rechtstipp lautet daher; achten Sie darauf, ob bei der Bemessung Ihres Schmerzensgeldes in einem Arzthaftungsfall auch die Genugtuungsfunktion berücksichtigt wurde.

Foto(s): Elke Romakowski


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