Schmerzensgeld bei eigenmächtiger Wohnungsräumung durch Vermieter

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Lässt ein Vermieter eine Wohnung eigenmächtig räumen, hat der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz. Aber auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld kommt durch den Verlust der Wohnung als Lebensmittelpunkt in Betracht, so das Amtsgericht Berlin (Az.: 6 C 276/18).

Der Sachverhalt

Der Berliner Mieter musste aufgrund einer Verletzung durch die Feuerwehr aus seiner Wohnung befreit werden. Anschließend verbrachte er zwei Monate im Krankenhaus und in der Reha. Als er nach überstandener Reha in seine Wohnung zurückkehren wollte, stellte er fest, dass das Schloss ausgetauscht wurde. Durch den Briefschlitz bemerkte er, dass zudem die gesamte Wohnung bis auf einige Handwerkerutensilien leer stand.

Tatsächlich hatte der Vermieter während der Reha des Mieters dessen Wohnung leerräumen lassen und diese neu vermietet. Er begründete dies damit, dass er aufgrund des aufgebrochenen Schlosses und der über Monate verlassenen Wohnung dachte, der Mieter habe diese aufgegeben, ohne das Mietverhältnis zu kündigen.

Der verständlicherweise entsetzte Mieter machte anschließend Schadensersatz aufgrund Verletzung des Mietverhältnisses sowie auf Ersatz der ihm entstandenen Hotelkosten geltend. Zudem verklagte er den Vermieter auf Schmerzensgeld. Im Zuge der Räumung der Wohnung waren einige seiner privaten Besitztümer, darunter besondere Erinnerungsstücke wie Fotos abhandengekommen. Er begründete den Anspruch auf Schmerzensgeld mit dem Verlust der Wohnung als Lebensmittelpunkt und Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Das Urteil

Das Amtsgericht Berlin entschied klar für den Mieter. Der Vermieter habe selbstverständlich nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass der Mieter seine Wohnung aufgegeben habe. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Mieters, die Wohnung tatsächlich zu nutzen und zu bewohnen. Bedenkt man zudem, dass der Mieter weiterhin pünktlich seine Miete überwiesen hatte und der Vermieter diese sogar zu einem Zeitpunkt vereinnahmt hatte, an dem er die Wohnung bereits hat räumen lassen, erscheint die Geschichte des Vermieters umso dreister.

Zudem habe der Vermieter stark in die Persönlichkeitsrechte des Mieters eingegriffen, indem er die Wohnung räumen und einige der persönlichen Gegenstände des Mieters entsorgen ließ. Das Schmerzensgeld bezifferte das Amtsgericht auf 5000 € zuzüglich des Schadensersatzes für die Kosten, die dem Mieter durch diese Umstände entstanden sind.

Einschätzung und Empfehlung

Besonders erschreckend empfand das Amtsgericht Berlin die mangelnde Einsicht und das nicht vorhandene Schuldbewusstsein des Vermieters. Auch dies wirkte sich laut AG Berlin erhöhend auf das Schmerzensgeld aus.

Es ist zu hoffen, dass so ein Vorgang auch auf angespannten Wohnungsmärkten die Ausnahme bleibt. Sollte man selbst mit solchen Vertragspartnern in Konflikt geraten, bleibt nicht viel übrig, als seine Rechte vor Gericht durchzusetzen. Wir unterstützen Sie!


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