Schützt die Rechtsform GmbH den Geschäftsführer tatsächlich vor der persönlichen Inanspruchnahme?

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Anlässlich der Entscheidung des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 13.11.2012 (Az. 5 U 30/12) stellt sich erneut die Frage, inwieweit der Geschäftsführer trotz der Rechtsform GmbH haftungsrechtlich im Wettbewerbsrecht verantwortlich ist.

In den Entscheidungsgründen setzt sich das Kammergericht Berlin umfangreich mit den möglichen Haftungskonstellationen im Wettbewerbsrecht auseinander.

Wann erfolgt im Wettbewerbsrecht ein Haftungsdurchgriff?

Die Grundsätze der Störerhaftung wurden in der Kinderhochstuhlentscheidung des Bundesgerichtshofs aufgegeben (BGH GRUR 2011, 152), sodass auf andere Haftungsinstrumente zurückgegriffen werden muss.

a) Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht

Grundsätzlich trifft denjenigen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen Dritter von Marktteilnehmern verletzt werden (vgl. BGH GRUR 2007,890). Infolgedessen haftet der Geschäftsführer nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann für einen Wettbewerbsverstoß persönlich, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern, bestand.

b) Deliktische Haftung als Organ

Der Bundesgerichtshof bejahte in der Vergangenheit eine Einstandspflicht des Geschäftsführers, wenn ihn eine besondere Schutzpflicht gegenüber den Schutzgütern des Dritten trifft. Dies sei dann der Fall, wenn die Gefahrenabwehr gerade aufgrund seiner Zuständigkeit für die Organisation und Leitung durch den Geschäftsführer zu erfolgen hat (BGH NJW 1990, 976). Insbesondere hat der Geschäftsführer vertragliche Interessenwahrungs-, Loyalitäts- und Schutzpflichten gegenüber dem Vertragspartner der Gesellschaft zu wahren, um die Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu vermeiden. Eine Garantenpflicht wird vor allem dann begründet, wenn besonders hochrangige Rechtsgüter betroffen sind, die Schadenswahrscheinlichkeit oder der zu erwartende Schadensumfang besonders hoch sind sowie beim Bestehen einer besonderen Komplexität der betreffenden Materie.

c) Eigenhaftung bei Organisationsmängeln streitig

Streitig ist vielmehr, unter welchen Voraussetzungen eine Eigenhaftung des Geschäftsführers im Falle von Organisationsmängeln begründet wird.

Es wird vertreten, dass es grundsätzlich stets einer Einzelfallabwägung bedarf. Hierbei wird unter anderem auf die Kriterien zurückgegriffen, welche einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen können, so z. B. die Unternehmensgröße, die tatsächliche Organisation, Ausmaß und Schwere des Organisationsmangels sowie Art und Umfang des drohenden Schadens (Ottofülling GmbHR 1991, 304, 309, allerdings auf der Grundlage der Störerhaftung).

Andere Stimmen der Literatur wollen überhaupt nur dann eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen vornehmen, wenn eine solche aufgrund der Schwere der Rechtsgutsgefährdung oder aber aufgrund der Bedeutung der vernachlässigten Pflicht gerechtfertigt ist (Maier WRP 1986, 71, 75, auf der Grundlage der Störerhaftung; Werner GRUR 2009, 820).

Kritisiert wird jedoch, dass diese Einzelfallbetrachtung Rechtsunsicherheit mit sich bringt und so unter Umständen ein unkalkulierbares Haftungsrisiko des Geschäftsführers besteht.

d) Keine Außenhaftung nach § 43 GmbHG

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer grundsätzlich die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Somit hat der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft auch dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommt (BGH MDR 2012, 1029). Jedoch begründet eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG ausschließlich einen Schadensanspruch der Gesellschaft.

Warum hat das Kammergericht nun aber in seinem konkreten Fall die persönliche Haftung des Geschäftsführers verneint?

Die beklagte GmbH vertrieb im Auftrag der e...GmbH, einer Tochtergesellschaft der R...AG, im Wege der Haustürwerbung Gaslieferverträge. Im Rahmen der Kundenwerbung spiegelten von der Beklagten beauftragte regionale Handelsvertreter u.a. unwahre Tatsachen über die geschäftlichen Beziehungen zu der konkurrierenden Klägerin vor. Woraufhin die Klägerin ein solches Vorgehen bei der R...AG beanstandete und schließlich einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machte.

Zu a) Keine Verkehrspflicht

Das Kammergericht wies das grundsätzliche Bestehen einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Geschäftsführers neben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zurück. Zur Begründung führte es an, dass nicht unterstellt werden kann, dass der Geschäftsführer eigene außergewöhnliche Vorteile gezogen hat. Auf das eigene geschäftliche Interesse komme es aber an (BGH GRUR 2007, 890).

Zudem informierte die Klägerin lediglich die R...AG über die Rechtsverletzung. Weder die Kenntniserlangung der beklagten Gesellschaft noch die des Geschäftsführers konnte nachgewiesen werden, so dass bereits die anspruchsbegründende Kenntnis zu verneinen war. Auch hat sich der Geschäftsführer der Kenntniserlangung nicht entzogen. Es bestanden auch keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte, dass sich eine Verletzungshandlung in Zukunft konkret abzeichnete, denn der Geschäftsführer gab keinen Anlass zu der Annahme, dass er die beanstandeten Aussagen für unbedenklich hielt.

Zu b) Keine deliktische Haftung

Es ergab sich keine besondere Schutzpflicht des Geschäftsführers gegenüber der Klägerin. Weder hat er zu erkennen gegeben, dass er persönlich die Verantwortung für den Schutz eines lauteren Wettbewerbs übernehmen wolle noch bestand eine vertragliche Beziehung zu der Klägerin.

Zu c) Keine Eigenhaftung wegen Organisationsmangels

Des Weiteren durfte der Geschäftsführer aufgrund ständiger Rechtsprechung darauf vertrauen, dass Haustürwerbung im Wettbewerbsrecht grundsätzlich zulässig ist. Für ein effektives Werben bedarf es einer Vielzahl von Werbern, so dass die Auslagerung der Werbetätigkeit sinnvoll ist. Die Gefahr, dass einzelne Werber unrichtige Angaben machen, besteht unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis, insbesondere bei einer erfolgsbezogenen Bezahlung. Eine Garantenstellung vermag diese Erhöhung der Gefahr eines wettbewerbswidrigen Vorgehens der Werber nicht zu begründen, denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass solches Vorgehen durch Mitarbeiter auch dann nicht auszuschließen ist, wenn mit der erforderlichen Umsicht und Sorgfalt vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.

Das Kammergericht wies zudem darauf hin, dass nach dem Zweck des § 5 UWG allein der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher vor Täuschungen und Irreführungen geschützt werden soll. Im konkreten Fall hätte ein aufmerksamer Verbraucher jedenfalls mit der Aushändigung der konkreten Vertragsunterlagen erkennen können, dass ein Gasanbieterwechsel erfolgt. Außerdem stand dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB zu, so dass die Rechtsverletzung nicht derart gravierend war, dass es eine persönliche Erfolgsabwendungspflicht des Geschäftsführers begründen konnte.

Fazit

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht von jedweder persönlichen Haftung befreit. Eine Haftung kann aber durch sorgfältiges Arbeiten im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG eingeschränkt bzw. vermieden werden.

  1. Hinweise auf mögliche Rechtsverletzungen sind stets ernst zu nehmen und zu bearbeiten.
  2. Die Interessen der Vertragspartner der Gesellschaft sind derart zu wahren als wäre man persönlich Vertragspartner.
  3. Eine arbeitsteilige Unternehmensstruktur muss sorgfältig überwacht werden.
  4. Zieht man aus der Geschäftsführertätigkeit außergewöhnliche Vorteile, so entsteht eine eigene wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht.
  5. Räumt ein Geschäftsführer ein, persönlich für die Interessen eines Dritten Verantwortung zu übernehmen, so haftet er.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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