Schufa Eintrag löschen! Fachanwalt berät

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Schufa Einträge sind ärgerlich und belastend

Für viele Verbraucher ist ein Eintrag bei der Schufa nicht nur ärgerlich, sondern auch wirtschlich extrem belastend.

Auch wenn die Forderung dann beglichen ist, wird der Eintrag selbst erst 3 Jahre später gelöscht und belastet solange den Score des Verbrauchers.

Ein solcher Eintrag und der daraus resultierende niedrige Scoring-Wert beschränkt die allgemeine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erheblich, weshalb sich immer wieder betroffene Vrbraucher bei RA melden und anfragen, wie eine Löschung erfolgen kann.

Löschung kann häufig sofort verlangt werden

RA Koch kann inzwischen auf die Erfahrung von Dutzenden von Löschungsverlangen von Eintragungen bei der Schufa zurückgreifen.

Dabei zeigt sich immer wieder, dass die meldenden Gläubiger die datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Meldung nicht eingehalten haben und daher die Meldung rechtswidrig erfolgt ist und somit eine sofortige Löschung verlangt werden kann.

Regelmäßig sind die Voraussetzungen nach § 28 a Abs. 1 BDSG a.F. bzw. § 31 Abs. 2 BDSG n.F nicht beachtet worden, wofür der Gläubiger beweisbelastet ist.

§ 28a Abs. 1 BDSG, der bis Mai 2018 Geltung hatte und daher in vielen Fällen relevant ist, lautete (auszugsweise):

"Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit (...) 

4.

a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b) (…),

c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und

d) (…) oder

"

Regelmäßig sind die Meldungen auf Basis der genannten Ziffern 4 (dabei müssen alle Voraussetzungen von a) bis d) kumulativ vorliegen) oder 5 erfolgt. 

Zudem liegt die Beweislast für den Zugang der notwendigen Mahnschreiben nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG a.F. oder der Übermittlung nach § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG a.F. vollständig bei den Gläubigern und es gibt keinerlei Anscheinsbeweis insoweit.

Dies bestätigt eine Entscheidung des OLG Köln, Urt. v. 21.10.2014, Az. 15 U 107/14.

Dies gilt unter der seit Mai 2018 geltenden Rechtslage entsprechend, da die Regelungen des bisherigen § 28a BDSG nun in § 31 Abs. 2 BDSG weitgehend identisch geregelt sind.

Dies ist regelmäßig ein guter Ansatz, um die Löschung der Eintragung sofort zu verlangen.

Beratung empfehlenswert

Durch entsprechend fachkundige Beratung konnte RA Koch in der Vergangenheit immer wieder erfolgreich die Löschung solcher Eintragungen ohne Einschaltung von Gerichten erreichen.

Sprechen Sie uns an.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



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