SCHUFA-Eintrag löschen lassen

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Schutz vor Negativeinträgen bei der SCHUFA

Der sogenannte SCHUFA-Eintrag ist fast jedem ein Begriff, der überwiegend mit Negativeinträgen in Verbindung gebracht wird. Das ist allerdings nur ein Vorurteil: Die meisten der als SCHUFA-Einträge gekennzeichneten Einträge sind positiv und beinhalten zum Beispiel Angaben über vertragsmäßigem Verhalten.

Dennoch kann es vorkommen, dass man durch einen negativen SCHUFA-Eintrag belastet wird. Hierunter fallen unter anderem gekündigte Kredit, wenn der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist, oder Informationen aus „Schuldnerverzeichnissen“.

Der Schuldner kann sich allerdings selbst vor einem Negativeintrag schützen, denn ein solcher Eintrag bei der SCHUFA erfolgt nicht unmittelbar. Zunächst werden an den Schuldner zwei Mahnungen verschickt, wobei zwischen der ersten Mahnung und dem darauffolgenden Negativeintrag mindestens vier Wochen liegen müssen. Erst wenn ein Widerspruch des Schuldners bezogen auf die ursprüngliche Rechnung und auf die Mahnungen fehlt, kann ein negativer Eintrag bei der SCHUFA erfolgen. Allerdings sind eine sehr konkrete Formulierung der Mahnung, die Angabe einer Fristsetzung, sowie der Hinweis auf den drohenden SCHUFA-Eintrag erforderlich.

Viele Vertragspartner der SCHUFA fragen vor Abschluss eines Geschäfts Informationen zum finanziellen Risiko des Schuldners ab, sodass ein Negativeintrag, welcher die Bonität des Eingetragenen in Frage stellt, im Geschäftsverkehr sehr belastend sein kann: Banken können die Aufnahme von Krediten verweigern, es kann zu Schwierigkeiten bei Leasinggeschäften kommen, etc. Es besteht also ein großes Interesse an der Löschung eines solchen Eintrags, um damit die eigene Bonität zu gewährleisten.

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beträgt die allgemeine Frist zur Löschung von SCHUFA-Einträgen drei Jahre zum Ende des Kalenderjahres. Informationen aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen (Insolvenzverfahren, Erzwingungs-Haftbefehle) werden erst nach drei Jahren gelöscht, Kreditdaten und unregelmäßige Zins- und Tilgungszahlungen (entgegen des bestehenden Vertrags) werden ebenfalls erst drei Jahre nach vollständiger Tilgung des Kreditbetrags gelöscht.

Der Schuldner ist allerdings vor einer unzulässigen Datenspeicherung geschützt. Nach § 35 BDSG steht ihm in diesem Fall ein Rechtanspruch auf vorzeitige Löschung zu. Hierzu zählen nichtrechtskräftige Forderungen, falsche Adressen, veraltete Kontodaten oder Kredite, die falschen Personen zugeordnet wurden. Dies ist jedoch der Ausnahmefall. Grundsätzlich kann die SCHUFA ohne Einwilligung des Gläubigers keine vorzeitige Löschung eines belastenden Eintrags bewirken. Dem Schuldner ist also zu raten, sich an den Schuldner zu wenden und um dessen Mithilfe zu beten. Dieser kann bei einer durch den Schuldner beglichenen Forderung einen Erledigt-Vermerk an die SCHUFA senden, welcher dann eine vorzeitige Löschung ermöglicht.

Da mit einem Negativeintrag eine erhebliche Benachteiligung im Geschäftsverkehr gegeben ist, ist es daher häufig lohnenswert einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der den Betroffenen bei dem Vorgehen gegen negative SCHUFA-Einträge berät und bestenfalls eine Löschung – oder jedenfalls die Eintragung eines Erledigt-Vermerks – bewirken kann.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. – vertritt Betroffene bundesweit gegen außergerichtlich und gerichtlich gegenüber der SCHUFA.



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