Schufa Eintrag nach Restschuldbefreiung: Kann ich die Löschung schon nach 6 Monaten verlangen?

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Wenn man als Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erlangt hat, dann ist in der Regel eine sehr lange und entbehrungsreiche Zeit für den Schuldner vergangen. Leider war es bislang so, dass auch nach dem Zeitpunkt der Restschuldbefreiung für den Schuldner kein unbeschwerter Neustart möglich war.

Denn solange die Tatsache der Restschuldbefreiung in der Schufa oder anderen Wirtschaftsauskunfteien vermerkt ist, werden dem Betroffenen keine oder nur sehr schlechte Kredite gewährt, er kann keine Mietverträge abschließen, ist auf die teuren Energiegrundversorger angewiesen, etc. Kurzum: In allen Lebensbereichen ist der ehemalige Insolvenzschuldner weiterhin durch den fortbestehenden Schufa-Eintrag massiv eingeschränkt.

Und das für weitere drei Jahre ab Restschuldbefreiung! Während diese im öffentlich zugänglichen Register („Insolvenzbekanntmachungen“) nur für die Dauer von 6 Monaten gespeichert werden darf – so sieht es die § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsBekV) vor -, speichert die Schufa diese Information  für die Dauer von insgesamt 3 Jahren.

Bislang haben viele Gerichte diese Praxis der Schufa bestätigt. Allerdings ist im Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) auch in Deutschland in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Rechtslage verändert.

Im Juli 2021 hat nun das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass die Praxis der Schufa, das Datum der Restschuldbefreiung über die vom Gesetz vorgesehene Frist von 6 Monaten hinaus zu speichern, gegen die DSGVO verstößt und damit rechtswidrig ist. Dieser Sichtweise hat sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Beschluss aus August 2021 angeschlossen.

Mit diesen beiden Entscheidungen sind die Chancen, sich gegen die fortdauernde Eintragung der Restschuldbefreiung in der Schufa zu wehren, nun deutlich besser geworden.


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